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Anti-
Zusammenstellung der gesamten
Rechtsvorschrift für Anti-
2007
Service gedacht. Rechtlich bindend sind die Veröffentlichungen des
ADBG 2007 in den Bundesgesetzbuchblättern (vgl. BGBl I 30/2007,
BGBl I 115/2008 und BGBl I 146/2009)
Fassung 1.1.2010
Anti-
1. Abschnitt -
Doping
§ 1. (1) Doping kann die sportliche Leistungsfähigkeit beeinflussen, der Gesundheit der
Sporttreibenden schaden und widerspricht dem Grundsatz der Fairness im sportlichen
Wettbewerb.
(2) Ein mit der Fairness im sportlichen Wettbewerb grundsätzlich unvereinbarer Verstoß
gegen Anti-
1. sich im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit von Sportlern verbotene
Wirkstoffe, ihre Metaboliten oder Marker (in der Folge: verbotene Wirkstoffe) gemäß
Anlage der Anti-
2. Sportlern verbotene Wirkstoffe verabreicht oder an Sportlern verbotene Methoden
gemäß Anlage der Anti-
versucht wird,
3. Sportler die Meldepflichten gemäß § 19 verletzen,
4. Sportler oder deren Betreuungspersonen ohne zwingenden Grund bei rechtmäßig
angeordneten Dopingkontrollen nicht mitwirken,
5. Sportler oder deren Betreuungspersonen verbotene Wirkstoffe und/oder die
technische Ausstattung für die Anwendung verbotener Methoden besitzen, soweit
diese nicht für die eigene Krankenbehandlung oder für andere Tätigkeiten als die
Betreuung der Sportler (zB bei Ärzten für die medizinische Behandlung in Notfällen)
benötigt werden,
6. Sportler oder deren Betreuungspersonen auf das Dopingkontrollverfahren unzulässig
Einfluss nehmen oder dies versuchen oder
7. Sportler oder deren Betreuungspersonen gegen ein Verbot gemäß § 22a, gegen das
Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, das Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr.
112/1997, oder vergleichbare ausländische gesetzlichen Strafbestimmungen
verstoßen.
(3) Abs. 2 Z 1, 2 und 5 gilt nicht, soweit eine medizinische Ausnahmegenehmigung nach § 8
vorliegt oder nachträglich gewährt wird.
(4) Soweit in diesem Gesetz auf die Anti-
UNESCO angenommene Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport, BGBl. III
Nr. 108/2007, (in der Folge: UNESCO-
verwiesen wird, sind sie in der jeweils im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung
anzuwenden.
(5) Bei minderjährigen oder geistig behinderten Sportlern gelten die zivilrechtlichen
Bestimmungen über deren Vertretung.
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Begriffsbestimmungen
§ 1a. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
1. Betreuungspersonen: Sämtliche Personen, die Sportler betreuen, insbesondere
Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure und Manager
2. BSO: Österreichische Bundes-
3. CAS: Court of Arbitration for Sports;
4. Dopingkontrolle: Alle Handlungen von der Benachrichtigung des Sportlers von der
Probennahme, die Probennahme, Bearbeitung der Proben bis zur Beförderung der
Proben zum Labor;
5. Dopingkontrollplan: Plan, in dem die aufgrund der zur Verfügung stehenden Mitteln
insgesamt möglichen Dopingkontrollen auf die einzelnen Sportarten/Sportdisziplinen
entsprechend der Anzahl der Sportler, der Grundstruktur der Saison, der allgemeinen
Wettkampfpläne und Trainingsmuster, des relativen Nutzens von Trainings-
Wettkampfkontrollen sowie dem Dopingrisiko und -
Sportart/Sportdisziplin aufgeteilt werden;
6. Dopingkontrollstation: Ort, an dem die Probennahme erfolgt;
7. Dopingkontrollverfahren: Alle Schritte von der Auswahl der Sportler für die
Dopingkontrollen bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens;
8. Internationaler Sportfachverband: Nichtregierungsorganisation, die für eine oder
mehrere Sportarten auf internationaler Ebene zuständig ist;
9. Internationale Wettkampfveranstaltung (Internationale Meisterschaft):
Wettkampfveranstaltung, bei der das Internationale Olympische Comité (IOC), das
Internationale Paralympische Comité (IPC), ein internationaler Sportfachverband als
Veranstalter auftritt oder die technischen Funktionäre der Wettkampfveranstaltung
benennt;
10.Mannschaftssportart: Sportart, in der das Auswechseln von Spielern während eines
Wettkampfes erlaubt ist;
11.Meldepflichtverletzung: Versäumnis des Sportlers des Nationalen Testpools, seine
Daten zur Erreichbarkeit und zum Aufenthalt der Unabhängigen
Dopingkontrolleinrichtung pflichtgemäß zu melden;
12. Normabweichendes Analyseergebnis: Protokoll eines von der WADA akkreditierten
Labors, in dem in einer Körpergewebs-
Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffes, seiner Metaboliten oder Marker
(einschließlich erhöhter endogener Substanzen) oder die Anwendung einer
verbotenen Methode festgestellt wird;
13. Probe: Biologisches Material, das im Zuge des Dopingkontrollverfahrens für die
Laboruntersuchung entnommen wird;
14. Probennahme: Alle aufeinander folgenden Handlungen, die den Sportler von der
Benachrichtigung bis zum Verlassen der Dopingkontrollstation nach Abgabe der
Probe(n) direkt betreffen;
15. Sportler: Personen,
a. die Mitglieder oder Lizenznehmer einer Sportorganisation oder einer ihr
zugehörigen Organisation sind oder offensichtlich beabsichtigen, dies zu
werden, oder
b. die an Wettkämpfen, die von einer Sportorganisation oder von einer ihr
zugehörigen Organisation veranstaltet oder aus Bundessportförderungsmittel
gefördert werden, teilnehmen;
16. Sportorganisation: Österreichisches Olympisches Comité – ÖOC, Österreichisches
Paralympisches Committee ÖPC, Bundessportfachverbände; Österreichischer
Behindertensportverband;
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17. Testpool: Gruppe von Spitzensportlern, die für Wettkampf-
nach bestimmten Kriterien zusammengestellt wird;
18. Trainingskontrolle (Out-
Zusammenhang mit einem Wettkampf erfolgt;
19. Unzulässige Einflussnahme auf das Dopingkontrollverfahren: Alle Handlungen
und Beteiligungen an Handlungen, um die Einleitung von Dopingkontrollverfahren zu
verhindern oder Ergebnisse von Dopingkontrollen zu verändern;
20. Versäumte Kontrolle (Missed Test): Versäumnis des Sportlers, an dem Ort und zu
der Zeit innerhalb des 60-
hat, für eine Dopingkontrolle zur Verfügung zu stehen;
21.WADA: World Anti-
22. Wettkampf: Einzelnes Rennen, einzelner Kampf, einzelnes Spiel oder ein bestimmter
athletischer Wettbewerb;
23. Wettkampfveranstaltung (Meisterschaft): Reihe einzelner Wettkämpfe, die
gemeinsam von einem Veranstalter durchgeführt werden.
Dopingprävention, Information und Aufklärung
§ 2. (1) Der Bund hat die Dopingprävention, insbesondere durch Erstellung von
Ausbildungsgrundlagen für die Ausbildung der Betreuungspersonen und Sportlehrer, zu
unterstützen. Diese haben insbesondere zu behandeln:
1. die verbotenen Wirkstoffe und Methoden gemäß § 1;
2. die gesundheitliche Folgen des Dopings;
3. die Anti-
4. die Disziplinarmaßnahmen der nationalen und internationalen Sportverbände bei
Verstoß gegen Anti-
5. die sonstigen rechtliche Folgen, insbesondere die strafrechtlichen des Dopings.
(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die BSO, Sportorganisationen, Sportler,
Betreuungspersonen und Wettkampfveranstalter sowie die interessierte Sportöffentlichkeit
über die Regelungen gemäß Abs. 1 und über Folgendes zu informieren:
1. die Einrichtungen, die zur Anordnung von Dopingkontrollen berechtigt sind;
2. die Kriterien für die Auswahl der nationalen Wettkämpfe und Sportler für
Dopingkontrollen;
3. die Kriterien für die Aufnahme in den Nationalen Testpool (§ 5);
4. das Dopingkontrollverfahren;
5. die Kostenersätze bei Dopingkontrollen;
6. die Regelungen über den Nationalen Testpool;
7. die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zur Kenntnis gelangten
Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierungen) und Sperren von Sportlern und
Betreuungspersonen und deren Aufhebung unter Angabe der Namen der
Betroffenen, der Dauer der Sperre und Gründe hierfür, ohne dass auf
Gesundheitsdaten des Betroffenen rückgeschlossen werden kann.
(3) Vor großen internationalen Wettkämpfen sind die zur Entsendung vorgesehenen Sportler
und Betreuungspersonen von den zuständigen Sportorganisationen im Sinne des Abs. 2
nachweislich aufzuklären.
(4) Die Informationen gemäß Abs. 2 hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung
unentgeltlich auch im Internet der Allgemeinheit bereit zu stellen.
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(5) Zur Dopingprävention und Aufklärung können insbesondere auch Spitzensportler (Anti-
Doping-
gesperrt sind.
Maßnahmen des Bundes zur Einhaltung der Anti-
143, dürfen Sportorganisationen nur unter den zusätzlich zu vereinbarenden Bedingungen
gemäß Abs. 2 bis 5 sowie gemäß § 2 Abs. 3, §§ 15 und 18 gewährt werden.
(2) Werden die in Abs. 1 angeführten Regelungen durch Sportorganisationen verletzt,
erlischt ab Verletzung der Anspruch auf bereits gewährte Förderungen und die ab diesem
Zeitpunkt ausbezahlten Förderungen sind rückzuerstatten. Weiters ist ab Kenntnis der
Verletzung die weitere Auszahlung bereits gewährter Förderungen einzustellen. Auf die
Dauer der Verletzung der Regelungen ist die betreffende Sportorganisation von der
Gewährung von Förderungen nach dem BSFG ausgeschlossen.
(3) Sportler und Betreuungspersonen, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-
Regelungen vom IOC, vom zuständigen internationalen Sportfachverband, vom IPC oder
von einer Sportorganisation gesperrt wurden, sind ab dem Dopingvergehen bis zum Ende
der Sperre, volljährige Sportler und Betreuungspersonen auf Dauer, von der Förderung nach
dem Bundes-
Dienstverhältnis zum Bund, dürfen ihnen auf Dauer des Ausschlusses von der Förderung
nach dem Bundes-
aktive Ausübung des Sports, Teilnahme an Wettkämpfen oder Betreuung von Sportlern
gewährt werden. Die Auszahlung bereits gewährter Förderungen ist einzustellen. Die für den
Zeitraum ab dem Dopingvergehen ausgezahlten Förderungen sind vom Sportler
zurückzuzahlen. Auf die Rückzahlung kann ganz oder zum Teil verzichtet werden, wenn die
nach den anzuwendenden Anti-
wegen Vorliegen besonderer Milderungsgründe oder wegen Mitwirkung bei der Aufklärung
von Dopingvergehen durch andere Personen herabgesetzt wurde.
(4) Je nach Schwere und Häufigkeit der Verletzung der in Abs. 1 angeführten Regelungen
kann der Ausschluss von Förderungen nach dem BSFG über den Zeitraum nach Abs. 2 und
3 hinaus verlängert werden.
(5) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat zu den Regelungen gemäß
Abs. 2 bis 4 Richtlinien zu erlassen.
(6) Die Leiter der Bundesdienststellen haben sicherzustellen, dass Vertretern der
Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und der WADA der Zugang für die Durchführung
von Dopingkontrollen bei den auf ihrer Dienststelle tätigen oder untergebrachten Sportlern
gewährt wird.
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Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung
§ 4. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat eine fachlich geeignete
Einrichtung mittels Vertrag mit den nach diesem Bundesgesetz der Unabhängigen
Dopingkontrolleinrichtung obliegenden Aufgaben zu beauftragen. Diese sind insbesondere:
1. Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß § 2 Abs. 1 und 2;
2. Information und Aufklärung über Doping gemäß § 2 Abs. 1 und 2;
3. Überwachung der Einhaltung der Förderungsbedingungen gemäß § 3 und damit
zusammenhängend die Anordnung und Durchführung von Dopingkontrollen sowie
Berichterstattung über die Einhaltung der Anti-
Gesetzes;
4. Einleitung und Durchführung von Disziplinarverfahren sowie Entscheidung gemäß §
15 für den zuständigen Bundessportfachverband;
5. Vertretung in Angelegenheiten des Anti-
Expertenebene.
Welche Einrichtung dies ist, ist durch Verordnung des Bundesministers für
Landesverteidigung und Sport kundzumachen.
(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat folgende Kommissionen einzurichten:
1. die Ethikkommission, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich
geeigneten und im Kampf gegen Doping erfahrenen Personen zu bestehen hat, zur
Unterstützung bei Maßnahmen zur Dopingprävention sowie zur Information und
Aufklärung über Doping;
2. die Allgemeine Ärztekommission, der vier, maximal jedoch sechs Ärzte mit
sportmedizinischer Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur
Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen gemäß § 8
Abs. 3 und Beratung in medizinischen Angelegenheiten;
3. die Zahnärztekommission, der zwei, maximal jedoch vier Zahnärzte mit
entsprechender Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur
Entscheidung über Anträge auf zahnmedizinische Ausnahmegenehmigungen gemäß
§ 8 Abs. 3 und Beratung in zahnmedizinischen Angelegenheiten;
4. die Veterinärmedizinische Kommission, der zwei, maximal jedoch vier Tierärzte mit
entsprechender Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur Beratung
in veterinärmedizinischen Angelegenheiten;
5. die Rechtskommission, die aus fünf Mitgliedern besteht, zur Entscheidung über
Disziplinarmaßnahmen in erster Instanz bei Verstoß gegen Anti-
gemäß § 15 Abs. 6. Drei Mitglieder müssen ein abgeschlossenes Studium der
Rechtswissenschaften und Erfahrung in der Durchführung von förmlichen
Ermittlungsverfahren aufweisen; ein Mitglied muss Experte der analytischen Chemie
oder Toxikologie und ein Mitglied muss Experte der Sportmedizin sein;
6. die Auswahlkommission gemäß § 9 Abs. 3, die aus mindestens drei, maximal jedoch
fünf fachlich geeigneten Personen zu bestehen hat;
Die Mitglieder der Kommissionen gemäß Z 1 bis 5 sind auf vier Jahre und die Mitglieder der
Kommission gemäß Z 6 sind auf ein Jahr zu bestellen. Für jedes Mitglied ist für den
Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied mit der geforderten Qualifikation und Erfahrung zu
bestellen. Von den Mitgliedern ist ein Mitglied als Vorsitzender und ein Mitglied als dessen
Stellvertreter zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Eine vorzeitige Abberufung ist
nur aus wichtigen Gründen zulässig. Die Mitglieder der Kommissionen entscheiden
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weisungsfrei und unabhängig. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit und sind
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der bestellten Mitglieder anwesend oder durch
ein Ersatzmitglied vertreten ist. Die Kommissionen können Beschlüsse auch im
Umlaufverfahren fassen, wenn aufgrund der klaren Sachlage eine Erörterung in einer
Sitzung nicht erforderlich ist und kein Mitglied einer Beschlussfassung auf diesem Wege
widerspricht.
(3) Die Organe sowie Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, Mitglieder
des Kontrollteams (§ 11 Abs. 2) und der Kommissionen gemäß Abs. 2 Z 2 bis 6 sind zur
Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes
vorgesehen ist. Sie haben sich der Ausübung ihrer Tätigkeit zu enthalten und ihre Vertretung
zu veranlassen, wenn einer der Befangenheitsgründe gemäß § 7 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 -
Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von
Sicherungs-
Schiedskommission, den Gerichten und Verwaltungsbehörden.
(4) Für die Mitglieder der Kontrollteams sind von der Unabhängigen
Dopingkontrolleinrichtung Lichtbildausweise zur Legitimation für Dopingkontrollen
auszustellen.
(5) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter
Haftung mit dem gesetzlich vorgesehenen Mindeststammkapital, einer Beteiligung des
Bundes am Stammkapital mit mehr als der Hälfte, der Firma „Nationale Anti Doping Agentur
Austria GmbH“ sowie mit dem Unternehmensgegenstand der Unabhängigen
Dopingkontrolleinrichtung zu gründen und mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 zu betrauen. Sie
kann neben der Firma auch die Kurzbezeichnung NADA Austria führen. Sofern in diesem
Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen
des Bundesgesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr.
58/1906, anzuwenden. Die Verwaltung der Anteile des Bundes an der Gesellschaft obliegt
dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
(6) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf die bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben angefallenen personenbezogenen Daten, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten,
Behörden, Gerichten und Trägern der Sozialversicherung übermitteln, soweit die
entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben
eine wesentliche Voraussetzung bilden. Bundes-
Übermittlung von personenbezogenen Daten bleiben dadurch unberührt.
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Nationaler Testpool
§ 5. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Auswahl von Sportlern auf
höherem Leistungsniveau für Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen einen
Nationalen Testpool einzurichten, in den nach Anhörung des zuständigen
Bundessportfachverbandes aufzunehmen sind:
1. Sportler,
a. die einem Testpool eines internationalen Sportfachverbandes (International
Registered Testing Pool) angehören, oder
b. die in einer Sportart/Sportdisziplin mit besonderem Dopingrisiko und -
olympischen, paralympischen Wettkämpfen oder an Welt-
Europameisterschaften teilnehmen oder für diese aufgrund ihres
Leistungsniveaus in Betracht kommen können, oder
c. die während der Zugehörigkeit zum Testpool gemäß Z 2 oder 3 wiederholt ihre
Meldepflichten gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 oder § 19 Abs. 3 verletzen, auffällig oft
kurzfristig ihre Aufenthalte ändern oder besondere Leistungssteigerungen
aufweisen;
2. Sportler, die in einer anderen Sportart/Sportdisziplin als Z 1 lit. b an olympischen,
paralympischen Wettkämpfen oder an Welt-
oder für diese aufgrund ihres Leistungsniveaus in Betracht kommen können;
3. Sportler
a. der höchsten Kader, höchsten Nachwuchskader und der Mannschaften der
höchsten Klasse der Bundessportfachverbände und
b. der zweithöchsten Kader, zweithöchsten Nachwuchskader und der Mannschaften
der zweithöchsten Klasse der Bundessportfachverbände in
Sportarten/Sportdisziplinen, die für den Leistungssport in Österreich von
besonderer Bedeutung sind, sofern sie nicht bereits gemäß Z 1 oder 2 dem
Testpool angehören;
4. Sportler, die während der Zugehörigkeit zum Testpool ihre aktive Laufbahn
beendeten, mit dem Eingang der Meldung der Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn
bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung entsprechend § 19 Abs 6.
(2) Sportler, die während der Zugehörigkeit zum Testpool suspendiert oder zeitlich befristet
gesperrt worden sind, verbleiben grundsätzlich auf die Dauer der Suspendierung bzw.
Sperre im Testpool, auch wenn sie nicht mehr Mitglied oder Lizenznehmer einer
Sportorganisation oder einer ihr zugehörigen Organisation sind.
(3) Aus dem Nationalen Testpool sind Sportler auszuscheiden,
1. die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht mehr erfüllen;
2. die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Beendigung der aktiven
Laufbahn schriftlich mitteilen;
3. die aufgrund der Meldung der Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn dem Testpool
angehören (Abs. 1 Z 4), nach Verstreichen des Zeitraums, um den vor Ablauf der
Suspendierung oder Sperre die aktive Laufbahn beendet wurde, frühestens jedoch
nach Ablauf eines Jahres ab Wiederaufnahme in den Nationalen Testpool;
4. die aufgrund der Suspendierung oder Sperre dem Nationalen Testpool angehören
(Abs. 2) nach dessen Ablauf.
Voraussetzung für das Ausscheiden gemäß Z 3 und 4 ist jedoch, dass die Voraussetzungen
für den Verbleib gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 nicht vorliegen.
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(4) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die betreffenden Sportler von der
Aufnahme und vom Ausscheiden vom Nationalen Testpool über den zuständigen
Bundessportfachverband nachweislich zu informieren. Bei der Aufnahme sind dem Sportler
die Gesetzesbestimmung, aufgrund derer er in den Testpool aufgenommen worden ist, und
die damit verbundenen Meldepflichten bekannt zu geben. Dies gilt auch, wenn sich der
Rechtsgrund für das Verbleiben im Testpool geändert hat. Mit der nachweislichen
Information des Sportlers entstehen seine Informationspflichten gemäß § 19.
Kostenersatz des Dopingkontrollverfahrens
§ 6. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf folgenden Kostenersatz des
Dopingkontrollverfahrens verlangen:
1. vom zuständigen Bundessportfachverband bei einem von der Norm abweichenden
Analyseergebnis oder sonstigem Verstoß gegen Anti-
Sportler oder Betreuungspersonen die Kosten der Dopingkontrolle, des Labors und
des Verfahrens vor der Rechtskommission (§ 15);
2. vom Sportler die Kosten der Analyse der „B-
wurde und von der Norm abweichend ist;
3. vom Sportler die Kosten der auf sein Verlangen hergestellten Labordokumentation
entsprechend dem internationalen Standard, den die von der WADA akkreditierten
Labors anzuwenden haben;
4. vom Sportler die Kosten der Dopingkontrolle und die des Labors, wenn sie gemäß § 9
Abs. 7 von ihm verlangt und von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung
angeordnet wurde;
5. vom internationalen Sportfachverband, der die Dopingkontrolle bestellt hat, oder vom
Dritten (Bundessportfachverband, Veranstalter u.ä.), der aufgrund des Reglements
hierfür aufzukommen hat, die Kosten der Dopingkontrolle und die des Labors;
6. von der Sportorganisation, die die Dopingkontrolle bestellt hat, deren Kosten und die
des Labors.
(2) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 sind vom Sportler der Unabhängigen
Dopingkontrolleinrichtung im Voraus zu entrichten. Bei einem nicht von der Norm
abweichenden Analyseergebnis der „B-
Kostenersatz rückzuerstatten.
(3) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 sind, soweit die Kosten gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 nicht
ersetzt worden sind, vom Bundessportfachverband und die Kosten gemäß Abs. 1 Z 6 von
der betreffenden Sportorganisation innerhalb von vier Wochen nach Zahlungsaufforderung
der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu ersetzen.
(4) Bei Verhängung einer Disziplinarstrafe hat auf Antrag des zuständigen
Bundessportfachverbandes unter gleichzeitiger Abtretung seines Ersatzanspruches an die
Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Rechtskommission die Kosten gemäß Abs. 3
dem Bestraften zum Ersatz aufzuerlegen. Gegen die Kostenersatzentscheidung können der
Bestrafte und der Bundessportfachverband innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der
Kostenersatzentscheidung deren Überprüfung durch die Unabhängige Schiedskommission
begehren.
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(5) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den gemäß Abs. 3 erhaltenen
Kostenersatz rückzuerstatten, wenn bei Anrufung der Unabhängigen Schiedskommission
diese oder bei nachfolgender Anrufung des CAS dieser oder ein Zivilgericht festgestellt hat,
dass kein Verstoß gegen Anti-
(6) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Mitglieder der Rechtskommission
ein angemessenes Entgelt für die Vorbereitung des Verfahrens, Teilnahme an der
mündlichen Verhandlung, Vorsitzführung und Verfassung der Entscheidung festzulegen; für
die Vorbereitung und Verfassung der Entscheidung pauschal und für die mündliche
Verhandlung nach Zeitaufwand. Weiters gebühren allenfalls anfallende Reisekosten. Das in
einem Verfahren anfallende Entgelt der Mitglieder der Rechtskommission ist Teil der Kosten
des Verfahrens. Der Vorsitzende hat den Parteien am Ende des Verfahrens diese Kosten
und dessen Berechnung offen zu legen.
Bericht über die Einhaltung der Anti-
Landeverteidigung und Sport innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Quartals über die
Einhaltung der Anti-
außerdem jährlich bis Ende März einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Jahr zu
übermitteln. Im Tätigkeitsbericht sind anonymisiert, gegliedert nach
Bundessportfachverband, Sportarten und Sportsparten, jedenfalls anzuführen:
1. die im betreffenden Kalenderjahr bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen,
bei Kadertrainings und -
Dopingkontrollen;
2. die Ergebnisse der Dopingkontrollen und die dabei festgestellten verbotenen
Wirkstoffe und Methoden;
3. die Art der festgestellten Verstöße gegen Anti-
verhängten Sicherungs-
4. die Entscheidung über medizinische Ausnahmegenehmigungen.
Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat diesen Bericht dem Nationalrat
vorzulegen.
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Medizinische Ausnahmegenehmigungen
§ 8. (1) Ist bei Krankheit oder Verletzung des Sportlers, der dem Nationalen Testpool
angehört, die Einnahme von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung
verbotener Methoden nach ärztlicher oder zahnärztlicher Diagnose erforderlich, ist vorher bei
der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mit den medizinischen Unterlagen ein Antrag
auf medizinische Ausnahmegenehmigung zu stellen, sofern nach den Regelungen des
zuständigen internationalen Sportfachverbandes nicht dieser zuständig ist oder keine gültige
Ausnahmegenehmigung der WADA, eines internationalen Sportfachverbandes, einer
ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtung oder eines ausländischen nationalen
Sportfachverbandes vorliegt. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
1. das ärztliche, gegebenenfalls zahnärztliche Attest mit der Diagnose der Krankheit und
sämtliche relevante Befunde,
2. die Ergebnisse der für die Diagnose durchgeführten Tests,
3. den Namen des zur Verabreichung vorgesehenen Arzneimittels und/oder
Beschreibung der vorgesehenen Behandlungsmethode,
4. die medizinische Indikation, aufgrund der Arzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen
verabreicht und/oder verbotene Behandlungsmethoden angewendet werden müssen,
und
5. die Dosierung sowie die Art und Dauer der notwendigen Anwendung des
Arzneimittels und/oder Behandlungsmethode.
(2) Die Entscheidung ist entsprechend dem Standard für Ausnahmegenehmigungen zur
therapeutischen Anwendung im Bereich des internationalen Sports innerhalb von 21 Tagen
zu treffen und dem Sportler schriftlich mitzuteilen. Die Genehmigung ist befristet auf die
Dauer der notwendigen Verabreichung oder Behandlung zu erteilen. Ein Widerruf ist nur
nach den Regelungen dieses Standards zulässig.
(3) Zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigung hat die
Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Allgemeine Ärztekommission (§ 4 Abs. 2 Z 2),
bei Ausnahmegenehmigungen für zahnärztliche Behandlungen die Zahnärztekommission (§
4 Abs. 2 Z 3) heranzuziehen. Für das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf
Ausnahmegenehmigung hat der Antragsteller der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung
im Vorhinein einen pauschalen Kostenersatz von 85 Euro zu entrichten. Dieser Kostenersatz
ändert sich jeweils mit 1. Jänner eines Kalenderjahres, erstmals zum 1. Jänner 2011,
entsprechend der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten
aktuellen Verbraucherpreisindex.
(4) Ausnahmsweise kann die medizinische Ausnahmegenehmigung nachträglich beantragt
werden, wenn die Einnahme oder Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen
Wirkstoffen oder Anwendung einer verbotenen Methode zur Notfallbehandlung einer akuten
Krankheit oder Verletzung erforderlich war. Die Notfallbehandlung ist unverzüglich schriftlich
bei der gemäß Abs. 1 zuständigen Einrichtung anzuzeigen. Sobald es der
Gesundheitszustand des Sportlers zulässt, ist der Antrag auf medizinische
Ausnahmegenehmigung zu stellen.
(5) Ein Verstoß gegen Anti-
Ausnahmegenehmigung nach Abs. 1 oder 4 beantragt wurde und die Unabhängige
Dopingkontrolleinrichtung erst nach einer Dopingkontrolle diesem Antrag entspricht.
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(6) Für Sportler, die nicht dem Nationalen Testpool angehören, gelten die Regelungen mit
der Abweichung, dass der Antrag auf die medizinische Ausnahmegenehmigung erst im
Zusammenhang mit einem eingeleiteten Dopingkontrollverfahren gestellt werden kann. Die
Ausnahmegenehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn die Einnahme vom Arzneimittel mit
verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung einer verbotenen Methode zum Zeitpunkt der
Probennahme medizinisch indiziert und durch medizinische Befunde belegt war.
(7) Wird keine Ausnahmegenehmigung gewährt, kann der betroffene Sportler innerhalb von
vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung die Überprüfung bei der Unabhängigen
Schiedskommission begehren.
Einleitung von Dopingkontrollverfahren
§ 9. (1) Dopingkontrollverfahren dienen der Überprüfung, ob gegen Anti-
verstoßen wurde.
(2) Dopingkontrollverfahren können in Österreich von der Unabhängigen
Dopingkontrolleinrichtung, von der WADA, von einer Sportorganisation, vom zuständigen
internationalen Sportfachverband, vom IOC, vom IPC oder von Veranstaltern internationaler
Wettkämpfe oder Wettkampfveranstaltungen, ausländischen nationalen Sportfachverbänden
oder ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtungen jederzeit während und außerhalb
von Wettkämpfen eingeleitet werden. Sportorganisation haben die Durchführung von
Dopingkontrollen und die Analyse von Proben bei der Unabhängigen
Dopingkontrolleinrichtung zu bestellen.
(3) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Einleitung von
Dopingkontrollverfahren im Einvernehmen mit der Auswahlkommission (§ 4 Abs. 2 Z 6)
einen Dopingkontrollplan (§ 1a Z 5) zu erstellen und diesen regelmäßig entsprechend den
neuesten Erkenntnissen zu aktualisieren.
(4) Bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts der unzulässigen Verabreichung oder
Einnahme verbotener Wirkstoffe oder Anwendung verbotener Methoden oder eines
sonstigen Verstoßes gegen Anti-
Dopingkontrollverfahren einzuleiten.
(5) Bei internationalen Wettkämpfen oder Wettkampfveranstaltungen in Österreich ist der
Umfang der Dopingkontrollverfahren zumindest nach den für diese geltenden Regelungen
festzulegen.
(6) Im Übrigen sind Dopingkontrollverfahren entsprechend dem Dopingkontrollplan
einzuleiten.
(7) Außerdem hat auf begründetes schriftliches Verlangen des Sportlers die Unabhängige
Dopingkontrolleinrichtung eine Dopingkontrolle bei ihm durchzuführen und die Analyse der
Probe zu veranlassen.
(8) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
damit die Einleitung von Dopingkontrollverfahren ohne Vorankündigung erst zum
letztmöglichen Zeitpunkt den Betroffenen bekannt wird.
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Inhalt der Dopingkontrollanordnung
§ 10. (1) Die Anordnung der Dopingkontrollen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung
aus eigenem oder über Bestellung einer in § 9 Abs. 2 angeführten Einrichtung hat schriftlich
zu erfolgen und mindestens zu enthalten:
1. Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei bestimmten Personen (Tieren):
a. Name der Person (Bezeichnung des Tieres),
b. den Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrolle
durchzuführen ist, und
c. Name des Leiters des Kontrollteams.
2. Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Kadertrainings und -
a. Bezeichnung des Trainings,
b. Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams für die
Dopingkontrolle nach den Kriterien gemäß § 9 Abs. 4 bis 6 auszuwählen sind,
c. den Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrollen
durchzuführen sind, und
d. Name des Leiters des Kontrollteams.
3. Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Wettkämpfen oder Wettkampfveranstaltungen:
a. die Bezeichnung des Wettkampfs oder der Wettkampfveranstaltung,
b. die Platzierungen, bei deren Erreichen Sportler (Tiere) einer Dopingkontrolle
zu unterziehen sind, und/oder die Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter
des Kontrollteams für die Dopingkontrolle nach den Kriterien gemäß § 9 Abs.
4 bis 6 auszuwählen sind, und
c. den Namen des Leiters des Kontrollteams.
(2) Erfolgt die Einleitung des Dopingkontrollverfahrens nicht durch die Unabhängige
Dopingkontrolleinrichtung, sondern durch eine andere in § 9 Abs. 2 angeführte Einrichtung,
so gilt deren Anordnung. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat jedoch in einem
Beiblatt zur Anordnung den Leiter des Kontrollteams und allenfalls weitere Informationen
entsprechend Abs. 1 bekannt zu geben.
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Allgemeine Bestimmungen über Dopingkontrollen
§ 11. (1) Dopingkontrollen können durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung,
internationale Sportfachverbände, das IOC oder die WADA durchgeführt werden. Die
Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist zuständig:
1. für Dopingkontrollen bei Sportlern und Betreuungspersonen (§ 1a Z 1);
2. für die bei ihr von der WADA, von einem Internationalen Sportfachverband, einem
ausländischen nationalen Sportfachverband oder einer ausländischen nationalen
Dopingkontrolleinrichtung bestellten Dopingkontrollen.
(2) Dopingkontrollen durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung haben durch ein
Kontrollteam, bestehend aus zwei Personen zu erfolgen, von denen eine Person die für die
Abnahme der Probe erforderliche Ausbildung aufzuweisen hat. Blutproben sind durch einen
Arzt abzunehmen. Eine Person des Kontrollteams hat dem Geschlecht des zu
kontrollierenden Sportlers anzugehören.
(3) Vor Beginn der Dopingkontrolle haben sich die Kontrollorgane gegenüber den
Betroffenen mittels Lichtbildausweis zu legitimieren, die auf den Namen (Bezeichnung des
Tieres) lautende Anordnung zur Dopingkontrolle vorzulegen und eine Gleichschrift der
Anordnung gegen Bestätigung auszufolgen. Bei minderjährigen oder geistig behinderten
Sportlern hat die Legitimation und die Vorlage der Anordnung auch gegenüber deren
Aufsichtsperson (gesetzlicher Vertreter, Trainer, Funktionär des Vereins, dem der Sportler
angehört) zu erfolgen.
(4) Dopingkontrollen dürfen, außer in begründeten Ausnahmefällen, außerhalb von
Wettkämpfen nicht nach 23.00 Uhr und vor 6.00 Uhr begonnen werden. Dopingkontrollen
sind unter Beachtung der Menschenwürde der Betroffenen vorzunehmen.
(5) Bei der Durchführung der Dopingkontrolle, insbesondere auch bei der Abnahme von
Harn-
Dopingkontrollen im Sport vorzugehen, sofern in diesem Bundesgesetz nicht Abweichendes
geregelt ist.
(6) Dopingkontrollen, die abweichend von Abs. 2 bis 5, § 9 Abs. 2, §§ 10, 12 und 13
durchgeführt wurden, sind ungültig, wenn die Abweichung ein von der Norm abweichendes
Analyseergebnis oder einen anderen Verstoß gegen eine Anti-
verursacht hat. Hat der Betroffene nachgewiesen, dass die Dopingkontrolle nicht
entsprechend den Bestimmungen durchgeführt wurde und die Abweichung nach
vernünftigem Ermessen das von der Norm abweichende Analyseergebnis oder einen
anderen Verstoß gegen die Anti-
Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung der Nachweis, dass die Abweichung nicht die
Ursache für das von der Norm abweichende Analyseergebnis war oder die
Tatsachengrundlage für einen Verstoß gegen Anti-
(7) Ergibt sich bei Dopingkontrollen der Verdacht eines Verstoßes gegen Anti-
Regelungen, hat das Dopingkontrollteam der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung den
Sachverhalt mit den Beweismitteln unverzüglich mitzuteilen, die sogleich den zuständigen
Bundessportfachverband mit den Unterlagen zu verständigen hat. Wird bei der
Dopingkontrolle der unzulässige Besitz von verbotenen Wirkstoffen oder von technischen
Ausstattungen für die Anwendung verbotener Methoden (§ 1 Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit
Abs. 3) festgestellt, haben die betroffenen Sportler oder Betreuungspersonen diese gegen
Anti-
Bestätigung dem Kontrollteam zur Verwahrung bei der Unabhängigen
Dopingkontrolleinrichtung zwecks Beweissicherung mit der Zustimmung auszuhändigen,
dass das Eigentum daran bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme aus diesem Grunde
an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung übergeht, ansonsten ein Verstoß wegen
Nichtmitwirkung bei der Dopingkontrolle vorliegt.
(8) Das Recht von ausländischen Sportorganisationen und ausländischen nationalen
Dopingkontrolleinrichtungen, gemäß dem UNESCO-
Dopingkontrollen bei Sportlern ihres Heimatlandes durchzuführen, bleibt unberührt. Dies gilt
auch, wenn aufgrund der Vereinbarung zur Durchführung eines internationalen Wettkampfes
in Österreich für die Vornahme von Dopingkontrollen andere Einrichtungen als jene in Abs. 1
vorgesehen sind.
Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen
§ 12. (1) Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen sind vom Leiter
des Dopingkontrollteams unter Legitimation und Vorlage der Anordnung bei den Trainern
oder Wettkampfverantwortlichen zunächst anzukündigen. Diese haben ohne Zustimmung
des Leiters des Dopingkontrollteams jegliche direkte oder indirekte Information der Sportler
von den vorgesehenen Dopingkontrollen zu unterlassen. Ein Verstoß dagegen gilt als
unzulässige Einflussnahme auf die Dopingkontrolle.
(2) Nach Festlegung der Sportler (Tiere), bei denen Dopingkontrollen durchzuführen sind,
hat der Leiter des Kontrollteams eine auf den jeweiligen Namen (Bezeichnung des Tieres)
lautende Anordnung der Dopingkontrolle auszustellen. Mit dieser sind die betroffenen
Personen (zB Sportler, Tierhalter, der für das Tier Verantwortliche) von der vorgesehenen
Dopingkontrolle zu informieren und darauf aufmerksam zu machen, dass sie sich,
gegebenenfalls mit Tier, hierfür bereit zu halten haben, ansonsten eine Nichtmitwirkung
vorliegt.
Dopingkontrollen bei Kadertrainings und -
Dopingkontrolle beim Trainer, sonstigem Betreuungspersonal oder beim betroffenen Sportler
anzukündigen ist.
Anti-
Analyse der Proben
§14 (1) Für die Analyse der bei der Dopingkontrolle abgegebenen Proben auf verbotene
Wirkstoffe und Methoden darf die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung nur Labors
heranziehen, die von der WADA hiefür akkreditiert sind. „A-
anonymisiert dem Labor zuzuleiten. Mit dem Labor hat die Unabhängige
Dopingkontrolleinrichtung zu vereinbaren, dass die Proben entsprechend dem
internationalen Standard, den die von der WADA akkreditierten Labors anzuwenden haben,
zu analysieren und dokumentieren sind.
(2) Bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis der „A-
Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zunächst zu prüfen, ob eine einschlägige
medizinische Ausnahmegenehmigung (§ 8) vorliegt, auf eine solche ein Anspruch besteht
oder offensichtlich keine Abweichung vorliegt, welche die Richtigkeit des von der Norm
abweichenden Analyseergebnisses in Frage stellt. Wurde ein Antrag auf eine medizinische
Ausnahmegenehmigung gestellt, ist über ihn unverzüglich gemäß § 8 zu entscheiden. Liegt
keiner dieser Gründe vor, hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung das von der Norm
abweichende Analyseergebnis mit dem Namen des Sportlers dem zuständigen
Bundessportfachverband bekannt zu geben und den Sportler unverzüglich nachweislich zu
informieren:
1. über das von der Norm abweichende Analyseergebnis,
2. gegen welche Anti-
3. über das Recht,
a. innerhalb von fünf Kalendertagen bei der Unabhängigen
Dopingkontrolleinrichtung schriftlich die Analyse der „B-
ansonsten ein Verzicht auf Analyse der „B-
b. bei der Öffnung und Analyse der „B-
festgesetzten Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) und Ort allein oder mit einem Vertreter
anwesend zu sein oder einen Vertreter hierzu zu entsenden und
c. bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung von der „A-
gegebenenfalls der „B-
internationalen Standard, den die von der WADA akkreditierten Labors
anzuwenden haben, anzufordern.
(3) Verlangt der Sportler rechtzeitig die Analyse der „B-
Dopingkontrolleinrichtung unverzüglich diese zu veranlassen und den zuständigen
Bundessportfachverband hiervon zu informieren. Sobald das Analyseergebnis vorliegt, ist
dieses ohne Verzug dem Sportler und dem Bundessportfachverband bekannt zu geben.
Anti-
Disziplinarmaßnahmen
§ 15. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für den zuständigen
Bundessportfachverband nach Kenntnis eines von der Norm abweichenden
Analyseergebnisses oder eines anderen Verdachts auf Verstoß gegen die vom
Bundessportfachverband anzuwendenden Anti-
Verdächtigen oder gegen die Mannschaft, der der betroffene Sportler angehört, das
Disziplinarverfahren einzuleiten und die nach den Regelungen des zuständigen
internationalen Sportverbandes vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierung)
und Disziplinarmaßnahmen zu verhängen. Von der verhängten Sicherungsmaßnahme und
Einleitung des Disziplinarverfahrens sind die Betroffenen nachweislich zu informieren.
(2) Vor Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist der Verdächtige oder, wenn die
Disziplinarmaßnahme gegen die Mannschaft oder den Verein vorgesehen ist, ein Vertreter
der Mannschaft oder Vereines zu hören. Sie haben das Recht, Beweismittel vorzubringen,
Zeugen zu benennen und zu befragen sowie einen Rechtsbeistand und Dolmetscher
zuzuziehen.
(3) Ist von der Entscheidung über den Verdacht des Verstoßes gegen Anti-
Regelungen abhängig, ob der verdächtige Sportler (die Mannschaft) den Wettkampf
fortsetzen oder am nächsten Wettkampf teilnehmen darf und ist nach der Beweis-
Sachlage nicht zu erwarten, dass bei Anwendung von Abs. 2 rechtzeitig das
Disziplinarverfahren abgeschlossen sein wird, kann auf Antrag des Sportlers oder des
Vertreters der Mannschaft (des Vereines) eine abgekürzte Anhörung durchgeführt werden.
Dabei ist in einer unverzüglich anzusetzenden mündlichen Verhandlung die Anhörung
vorzunehmen und nach den vorgebrachten Beweisen zu entscheiden.
(4) Beweise, die unter Vortäuschung falscher Tatsachen oder rechtswidrig beschafft wurden,
dürfen für die Feststellung eines Dopingverstoßes nicht herangezogen werden.
(5) Die Entscheidungen haben schriftlich mit entsprechender Begründung unverzüglich zu
ergehen. Sie sind nachweislich den Betroffenen, allenfalls dem Vertreter der Mannschaft
(des Vereines) und dem zuständigen Bundessportfachverband zuzustellen.
(6) Zur Entscheidung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Rechtskommission
(§ 4 Abs. 2 Z 5) heranzuziehen. Der Bundessportfachverband, für den die Unabhängige
Dopingkontrolleinrichtung zu entscheiden hat, hat – ausgenommen in Bezug auf den
Vorsitzenden – das Recht, innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis von der Einleitung des
Verfahrens an Stelle eines bestimmten Mitglieds der Rechtskommission mit
abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften und an Stelle dessen Ersatzmitglieds
eine andere Person mit entsprechender Ausbildung und Erfahrung zu entsenden.
(7) Sportler, denen eine versäumte Kontrolle (§ 1a Z 20) oder Meldepflichtverletzung (§ 1a Z
11) zur Last gelegt wird, haben das Recht, innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis von
diesem Vorwurf bei der Rechtskommission den Antrag auf Entscheidung zu stellen, ob
dieser Vorwurf zu Recht besteht, anderenfalls das Versäumnis als unbestritten gilt.
(8) Die Rechtskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die die näheren
Bestimmungen über den Ablauf des Verfahrens zu enthalten hat. Die Geschäftsordnung
bedarf einer Genehmigung des Leiters der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung. Vor
Genehmigung hat der Leiter ein allenfalls bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung
bestehendes beratendes Gremium zu hören. Der Vorsitzende hat die zur Vorbereitung der
Anti-
Sitzung der Kommission erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und die
Verfahrensanordnungen zu treffen. Die Geschäftsordnung ist mit Einleitung des Verfahrens
den Parteien bekannt zu geben.
(9) Die Rechtskommission kann ohne Anhörung gemäß Abs. 2 eine vorläufige Entscheidung
treffen, wenn der Sachverhalt klar ist. Erhebt innerhalb von vier Wochen der Betroffene oder
zuständige Bundessportfachverband dagegen schriftlich Einspruch, tritt die vorläufige
Entscheidung außer Kraft und die Rechtskommission hat das ordentliche Verfahren
einzuleiten. Wird rechtzeitig kein Einspruch erhoben, ist die Entscheidung endgültig. § 17
Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
Unabhängige Schiedskommission
§ 16. (1) Bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung ist eine Unabhängige
Schiedskommission einzurichten, die aus drei ständigen Mitgliedern sowie drei ständigen
Ersatzmitgliedern mit folgender Qualifikation zu bestehen hat:
1. der Vorsitzende (sein Ersatzmitglied) muss die Richteramts-
Rechtsanwaltsprüfung aufweisen;
2. ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss Experte der analytische Chemie oder
Toxikologie sein;
3. ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss Experte der Sportmedizin sein.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind vom Bundesminister für
Landesverteidigung und Sport auf vier Jahre zu nominieren. Neuerliche Nominierungen sind
zulässig. Ein vorzeitiger Widerruf der Nominierung aus wichtigen Gründen ist zulässig. Die
Mitglieder (Ersatzmitglieder) können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet ein
Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der Funktionsperiode ein neues
zu nominieren.
(3) Die Parteien gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 können für ihren bei der Unabhängigen
Schiedskommission anhängigen Fall gemeinsam ein weiteres Mitglied nominieren; ebenso
der zuständige Bundessportfachverband. Es kann aus wichtigen Gründen von diesen
abberufen werden oder selbst die Funktion zurücklegen. In diesem Fall kann ein neues
Mitglied nominiert werden.
(4) Den Sachaufwand der Schiedskommission hat die Unabhängige
Dopingkontrolleinrichtung zu tragen. § 6 Abs. 6 erster und zweiter Satz findet Anwendung.
(5) § 4 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Anti-
Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission
§ 17. (1) Auf das Verfahren vor der Schiedskommission finden die Bestimmungen der § 580
Abs. 1 und 2, § 588 Abs. 2, § 592 Abs. 1 und 2, §§ 594, 597 bis 600, § 601 Abs. 1, 2 und 4,
§§ 604 bis 605, § 606 Abs. 1 bis 5, § 608 Abs. 1 und 2 und § 610 der Zivilprozessordnung,
RGBl. Nr. 113/1895, sinngemäß Anwendung.
(2) Gegen Entscheidungen gemäß § 15 können die Parteien gemäß Abs. 3 innerhalb von
vier Wochen ab Zustellung deren Überprüfung durch die Unabhängige Schiedskommission
begehren. Die Entscheidung ist von der Schiedskommission auf Rechtmäßigkeit zu
überprüfen und kann wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben oder in jeder Richtung
abgeändert werden. Das Begehren auf Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung auf
die Entscheidung gemäß § 15.
(3) Parteien des Schiedsverfahrens sind:
1. die von der Entscheidung des Bundessportfachverbandes Betroffenen (Sportler,
Mannschaft, Verein usw.), wobei die Mannschaft oder der Verein einen Vertreter zu
benennen hat,
2. der zuständige Bundessportfachverband und
3. die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung.
(4) Die Parteien haben die Kosten ihrer Vertretung, der auf ihr Verlangen zugezogenen
Sachverständigen und Zeugen sowie der von ihnen vorgelegten sonstigen Beweismittel zu
tragen. Wird das Verfahren auf Antrag einer der Parteien gemäß Abs. 3 Z 1 eingeleitet, so ist
von jeder die Überprüfung begehrenden Partei außerdem der Unabhängigen
Dopingkontrolleinrichtung ein pauschaler Aufwandsersatz in der Höhe der
Einbringungsgebühr für einen Streitwert von 40.000 Euro nach § 32 Tarifpost 1 des
Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, im Voraus zu entrichten. § 6 Abs. 5
findet Anwendung.
(5) Auf die Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission gemäß § 6 Abs. 4 und § 8
Abs. 7 finden Abs. 1 bis 4 sowie 6 und 7 Anwendung.
(6) Die Unabhängige Schiedskommission hat unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs
Wochen, zu entscheiden, sofern die Parteien keine längere Frist vereinbaren. Ungeachtet
des Schiedsspruchs der Unabhängigen Schiedskommission steht den Parteien des
Schiedsverfahrens die Anrufung des CAS als auch der Zivilrechtsweg offen.
(7) Die Entscheidungen der Unabhängigen Schiedskommission sind den Parteien des
Verfahrens zuzustellen.
Anti-
Besondere Pflichten der Sportorganisationen
§ 18. (1) Sportorganisationen haben in ihrem Bereich mit den ihnen zu Gebote stehenden
Mitteln die Dopingkontrollen zu unterstützen und die Einhaltung der verhängten Sicherungsund
Disziplinarmaßnahmen zu überwachen und durchzusetzen.
(2) Sportorganisationen haben
1. die jeweils geltenden Anti-
Sportfachverbandes und die für den jeweiligen internationalen Wettkampf geltenden
Anti-
anzuerkennen;
2. die Regelungen gemäß §§ 4 bis 17 anzuerkennen;
3. ihre Mitglieder und die ihnen zugehörigen Sportler regelmäßig über die Anti-
Regelungen und insbesondere im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1, 2 und 5 zu informieren;
4. in ihrem Bereich entsprechend dem Dopingrisiko und –muster der jeweiligen
Sportart/Sportdisziplin angemessene Dopingpräventionsmaßnahmen zu treffen und
deren Einhaltung laufend zu überwachen;
5. ihr Reglement laufend den jeweils geltenden Regelungen gemäß Z 1 anzupassen
und
6. in ihren Teilnahmebedingungen für Wettkämpfe oder Wettkampfveranstaltungen
vorzusehen:
a. die Nichtzulassung von Sportlern, die wegen Dopings suspendiert oder
gesperrt sind;
b. die Nichtzulassung von Sportlern, die nicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 den
Wiederbeginn der aktiven Laufbahn gemeldet haben;
c. die Nichtzulassung von Sportlern in den ersten sechs Monaten, von Sportlern,
die während der Suspendierung bzw. Sperre die aktive Laufbahn beendeten,
in den ersten zwölf Monaten nach Meldung des Wiederbeginns der aktiven
Laufbahn gemäß § 5 Abs. 1 Z 4;
d. die Verpflichtung des Sportlers, die Bestimmungen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis
4 und 6 bis 8 anzuerkennen.
Sieht eine Vereinbarung gemäß § 11 Abs. 8 Abweichendes vor, so sind die
Teilnahmebedingungen entsprechend anzupassen.
(3) Sportorganisationen haben die zur Vornahme von Dopingkontrollen berechtigten
Einrichtungen bei den Dopingkontrollen im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Sie haben
insbesondere im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches
1. der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung alle Ausschreibungen von
Staatsmeisterschaften und österreichischen Meisterschaften unter Anführung der
Bewerbe und des Zeitplans spätestens vier Wochen vor deren Beginn, bei
Terminverschiebungen unverzüglich nach Kenntnis, spätestens einen Tag vor Beginn
des Wettkampfes, schriftlich zu melden;
2. der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Zeiten und Orte der vorgesehenen
Trainingslager und Mannschaftstrainings sowie jede Änderung dieser Daten
unverzüglich zu melden;
3. vorzusorgen, dass während der Meisterschaften gemäß Z 1 und der internationalen
Wettkämpfe und Wettkampfveranstaltungen in Österreich vor Ort die erforderliche
räumliche Infrastruktur für die Dopingkontrollstation (§ 1a Z 6) bereitsteht;
Anti-
4. Vertretern der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und der WADA nach deren
Legitimation ungehinderten Zutritt zu den Wettkampf-
Räumlichkeiten gemäß Z 3 sowie zu den Umkleideräumlichkeiten zu gewähren.
(4) Sportorganisationen dürfen keine Betreuungspersonen einsetzen,
1. die wegen einer Sicherungsmaßnahme oder Disziplinarmaßnahme für diese Tätigkeit
suspendiert oder gesperrt sind,
2. bei denen seit Ende der Sperre oder seit der gerichtlichen Verurteilung wegen des
Verstoßes gegen § 22a, das Arzneimittelgesetz, das Suchtmittelgesetz oder
vergleichbaren ausländischen gesetzlichen Strafbestimmungen noch nicht vier Jahre
vergangen sind und
3. die sich nicht schriftlich gegenüber der Sportorganisation verpflichten,
a. die Anti-
Sportfachverbandes anzuerkennen und
b. die mit den Grundsätzen der Fairness im sportlichen Wettbewerb
unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen.
(5) Sportorganisationen dürfen nur gemäß Abs. 4 zulässige Betreuungspersonen und nur
Sportler, die die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 abgegeben haben und nicht aufgrund
einer Sicherungs-
Wettkämpfen entsenden. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die den Anschein der
Unterstützung von der Entsendung ausgeschlossener Personen für Tätigkeiten im
Nahbereich der Mannschaft (nominierte Sportler und Begleitpersonen) erwecken können.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 dürfen die betreffenden Sportler und
Betreuungspersonen außerdem von den Sportorganisationen nicht unterstützt werden.
Sportlern von Mannschaftssportarten kann vom zuständigen Bundessportfachverband drei
Monate vor Ablauf der Sperre die Teilnahme am Training mit der Mannschaft gestattet
werden, wenn durch das Verhalten während der Sperre – insbesondere durch Teilnahme an
Dopingpräventionsmaßnahmen – ein weiterer Verstoß des Sportlers gegen Anti-
Regelungen nicht zu erwarten ist.
(6) Sportorganisationen und die BSO dürfen nur Sportorganisationen als Mitglieder
aufnehmen, deren Reglements und gegebenenfalls deren Teilnahmebedingungen für
Wettkämpfe und Wettkampfveranstaltungen den Regelungen gemäß Abs. 2 bis 5
entsprechen und die sich zu einer laufenden Anpassung ihres Reglements entsprechend
Abs. 2 Z 5 verpflichten. Wenn aufgenommene Sportorganisationen diese Regelungen
wiederholt und die Anpassungsverpflichtung beharrlich verletzen, ist ihre Mitgliedschaft
aufzulösen.
(7) Bundessportfachverbände und der Österreichische Behindertensportverband haben von
Sportlern, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, die Verpflichtungserklärung
gemäß § 19 Abs. 1 einzuholen. Nach deren Vorliegen haben sie der Unabhängigen
Dopingkontrolleinrichtung deren Namen, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer,
Sportart, Sportdisziplin, Kaderzugehörigkeit, Erreichbarkeit (Wohnadressen,
Telefonnummern) sowie deren Verein bekannt zu geben und eine Ausfertigung der
Verpflichtungserklärung zu übermitteln.
(8) Sportler, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, dürfen durch
Bundessportfachverbände und den Österreichischen Behindertensportverband nur
unterstützt und zu den von ihnen veranstalteten Wettkämpfen und
Wettkampfveranstaltungen nur zugelassen werden, wenn sie vorher die
Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Abs. 1 abgegeben haben.
Anti-
Besondere Pflichten der Sportler
§ 19. (1) Sportler, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, haben sich gegenüber
dem Bundessportfachverband schriftlich zu verpflichten:
1. die jeweils aktuellen Anti-
die Regelungen gemäß §§ 5, 6, 8 bis 17 und § 18 Abs. 5 und 7 anzuerkennen,
2. die für den jeweiligen internationalen Wettkampf geltenden Anti-
zu dem ihre Entsendung erfolgt, anzuerkennen,
3. die mit den Grundsätzen der Fairness im sportlichen Wettbewerb unvereinbaren
Handlungsweisen zu unterlassen und mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mittel zu
sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in ihr Körpergewebe oder in ihre
Körperflüssigkeit gelangen oder verbotene Methoden an ihnen angewendet werden,
4. bei den Dopingkontrollen gemäß §§ 11 bis 13 mitzuwirken,
5. die Wohnadressen, Trainingszeiten und -
dieser Daten sowie die Adresse des Aufenthalts, wenn sie die Wohnadresse für mehr
als drei Tage verlassen möchten, jede Namensänderung sowie die Beendigung der
aktiven Laufbahn unverzüglich der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und dem
Bundessportfachverband zu melden,
6. bei ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlungen den Arzt oder Zahnarzt
aufzufordern, vor Verabreichung von Arzneimitteln oder Anwendung von
Behandlungsmethoden über die Zulässigkeit nach der Anti-
informieren,
7. zur Betreuung nur Personen heranzuziehen, die gemäß § 18 Abs. 5 nicht hiervon
ausgeschlossen sind und
8. die ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu erteilen,
die bei der Analyse von Dopingproben und der Gewährung der medizinischen
Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 anfallen.
(2) Die Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 ist vom Sportler binnen zwei Wochen nach
Aufforderung in zweifacher Ausfertigung dem Bundessportfachverband zu übermitteln. Die
Verpflichtungserklärung gilt für die Zeit der Zugehörigkeit des Sportlers zum Nationalen
Testpool gemäß § 5 Abs. 1 und 2.
(3) Sportler, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 dem Nationalen Testpool angehören, haben
abweichend von Abs. 1 Z 5 an einem von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung
festgelegten Datum vor dem ersten Tag jedes Quartals (1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1.
Oktober) Folgendes anzugeben:
1. für jeden Tag des folgenden Quartals die vollständige Adresse des Ortes, an dem der
Sportler wohnen wird (zB Wohnung, vorübergehende Unterkünfte, Hotel usw.);
2. für jeden Tag des folgenden Quartals Namen und Adresse jedes Ortes, an dem der
Sportler trainieren, arbeiten oder einer anderen regelmäßigen Tätigkeit nachgehen
wird (zB Schule) sowie die üblichen Zeiten für diese regelmäßigen Tätigkeiten;
3. seinen Wettkampfplan für das folgende Quartal, einschließlich des Namens und der
Adresse jedes Ortes, an dem der Sportler während des Quartals an Wettkämpfen
teilnehmen wird, sowie die Daten, zu denen er an diesen Orten an Wettkämpfen
teilnehmen wird;
4. für jeden Tag des folgenden Quartals ein bestimmtes 60-
zwischen 6.00 und 23.00 Uhr, zu dem er an einem bestimmten Ort für
Dopingkontrollen erreichbar ist und zur Verfügung steht.
Anti-
Alle Änderungen des Aufenthaltsorts oder der Erreichbarkeit während des Quartals sind
unverzüglich nach Kenntnis bekannt zu geben, Änderungen des 60-
spätestens zwei Stunden vorher.
(4) Auf Sportler, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 dem Nationalen Testpool angehören, findet Abs. 3
Z 1 bis 3 Anwendung. Änderungen der Adresse gemäß Abs. 3 Z 1 sind nur zu melden, wenn
diese für mehr als 24 Stunden verlassen werden soll.
(5) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den Sportlern zur Wahrnehmung ihrer
Meldepflichten gemäß Abs. 1 Z 5, Abs. 3 und 4 ein elektronisches Meldesystem zur
Verfügung zu stellen. Die Sportler haben ihre Meldepflichten über dieses System
wahrzunehmen.
(6) Sportler, die zum Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Laufbahn dem Nationalen
Testpool angehört haben (§ 5), haben 6 Monate vor dem ersten Wettkampf die
Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu
melden; Sportler, die während der Suspendierung bzw. Sperre die aktive Laufbahn beendet
haben, haben dies 12 Monate vor dem ersten Wettkampf zu melden.
Sonderbestimmungen für Tiere
§ 20. (1) Bei Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, gilt außerdem
folgendes:
1. für das Tier sind die verbotenen Wirkstoffe und Methoden, die der zuständige
internationale Sportfachverband festgelegt hat, maßgebend;
2. die Meldepflicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 umfasst auch den Einstellungsort, die
Trainingszeiten und -
Sport ausübt, dem Tierhalter oder dem für das Tier Verantwortlichen;
3. bei Dopingkontrollen am Tier haben jene Personen gemäß Z 2 mitzuwirken, die zum
Zeitpunkt des Beginns der Dopingkontrolle anwesend sind;
4. das Verbot des Besitzes (§ 1 Abs. 2 Z 5) und der Einflussnahme bei Dopingkontrollen
am Tier (§ 1 Abs. 2 Z 6) sowie die Regelung gemäß § 1 Abs. 2 Z 7 gelten für alle in Z
2 angeführten Personen;
5. die Personen gemäß Z 2 haben dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in
den Körper des Tieres gelangen und keine verbotenen Methoden am Tier
angewendet werden.
(2) § 6 Abs. 1 Z 2 und 3 ist mit der Maßgabe auf Tiere anzuwenden, dass den Kostenersatz
die Person zu leisten hat, die die Analyse der „B-
verlangt.
(3) Die Rechte gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 kann eine der in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen
wahrnehmen.
(4) Die Disziplinarmaßnahmen gemäß § 15 haben sich auch auf das Tier zu erstrecken. Den
Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren (§ 15 Abs. 3) kann jede der in Abs. 1 Z 2
angeführten Personen stellen. Bei Vorliegen eines ein Tier betreffenden Laborberichts hat
die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zunächst hierzu eine schriftliche Stellungnahme
der Veterinärmedizinischen Kommission zu allfälligen verbotenen Wirkstoffen oder Methoden
einzuholen. Sieht die Veterinärmedizinische Kommission keinen solchen Verdacht, ist von
der Einleitung eines diesbezüglichen Disziplinarverfahrens abzusehen. Die Unabhängige
Anti-
Dopingkontrolleinrichtung hat die in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen und den zuständigen
Bundessportfachverband hiervon zu informieren.
(5) § 4 Abs. 2 Z 5 und § 16 Abs. 1 Z 3 gilt bei Dopingverdacht gegen ein Tier mit der
Maßgabe, dass an Stelle des Experten der Sportmedizin ein Experte der Veterinärmedizin
zu nominieren ist.
2. Abschnitt -
Informationspflicht der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte
§ 21. (1) Ist bei der Behandlung durch einen Arzt oder Zahnarzt, der für einen Sportverein
oder eine Sportorganisation gemäß § 9 BSFG tätig ist oder der einen Leistungssportler
(Sportler, der dem Nationalen Testpool angehört) ärztlich oder zahnärztlich betreut, die
Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung von
verbotenen Methoden erforderlich, so hat er den Betroffenen darüber zu informieren, sofern
er sich als Leistungssportler gegenüber dem behandelnden Arzt oder Zahnarzt deklariert hat.
Der behandelnde Arzt oder Zahnarzt hat dem Leistungssportler auf sein Verlangen darüber
eine Bestätigung auszustellen.
(2) Die Informationspflicht gemäß Abs. 1 besteht nicht in Notfällen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Tierärzte, die für einen Sportverein oder eine
Sportorganisation gemäß § 9 BSFG tätig sind oder die veterinärmedizinisch die für den
Wettkampfeinsatz vorgesehenen Tiere betreuen. Die Informations-
besteht gegenüber dem Leistungssportler, dem Tierhalter oder dem für das Tier
Verantwortlichen.
3. Abschnitt -
Strafbestimmungen, berufsrechtliche Folgen von Doping
§ 22. (1) Die Organe des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, vom
Bundesminister für Landesverteidigung und Sport beauftragte Sachverständige und die vom
Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hierzu gesondert beauftragte
Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung sind zum Zweck der Überwachung der Verbote
gemäß § 22a befugt, in Räumen von juristischen oder natürlichen Personen, die der
Ausübung des Sportes oder der Förderung der Gesundheit oder Fitness gewidmet sind oder
in denen Sportveranstaltungen und Wettkämpfe stattfinden, Nachschau zu halten. Die
Befugnis zur Nachschau gilt auch für Räumlichkeiten, bei denen aufgrund begründeten
Verdachts anzunehmen ist, dass sich in ihnen die technische Ausstattung für die Erzeugung
von verbotenen Wirkstoffen oder von Mitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder für Zwecke des
Blutdopings oder Gendopings befindet. Die Amtshandlungen sind, außer bei Gefahr im
Verzug, während der üblichen Geschäfts-
(2) Die Kontrollorgane gemäß Abs. 1 unterliegen bei ihrer Tätigkeit den Weisungen des
Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und haben zu Beginn der Kontrolltätigkeit
ihre Befugnis vorzuweisen. Bei der Kontrolltätigkeit ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede
Anti-
nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes tunlichst vermieden
wird.
(3) Die Kontrollorgane gemäß Abs. 1 sind befugt, von den gelagerten Arznei-
Mitteln, bei denen der Verdacht besteht, dass sie verbotene Wirkstoffe im Sinne des § 1 Abs.
2 Z 1 enthalten, Proben zu fordern oder zu entnehmen. Soweit nicht ausdrücklich darauf
verzichtet wird, ist ein Teil der Probe, oder sofern die Probe nicht oder nicht ohne
Gefährdung des Untersuchungszwecks in Teile von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites
Stück der gleichen Art wie das als Probe entnommene zurückzulassen. Die entnommenen
und zurückgelassenen Proben sind zweckentsprechend zu verpacken, amtlich zu
verschließen oder zu versiegeln und mit dem Datum zu versehen. Die entnommene Probe
ist der amtlichen Untersuchung zuzuführen.
(4) Die vertretungsbefugten Organe der Vereine, die Geschäfts-
die Veranstaltung des Wettkampfes Verantwortlichen, ihre Stellvertreter und Beauftragten
sind verpflichtet, den Kontrollorganen gemäß Abs. 1 den Zutritt zu gestatten und sie bei der
Durchführung ihrer Kontrollaufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen
Auskünfte über Räume und Behältnisse zu erteilen, den Zutritt zu den Räumen zu gestatten,
sowie die Einsicht in Behältnisse, Unterlagen und Aufzeichnungen sowie die Entnahme von
Proben zu ermöglichen.
(5) Die Bundespolizei hat den Kontrollorganen gemäß Abs. 1 über deren Ersuchen zur
Ausübung der sich aus Abs. 1, 3 und 4 ergebenden Befugnisse im Rahmen ihres
gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(6) Für gemäß Abs. 3 entnommene Proben gebührt keine Entschädigung.
(7) Wer den Pflichten gemäß Abs. 4 oder den Anordnungen der Kontrollorgane gemäß Abs.
1 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu
40 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu
bestrafen.
Gerichtliche Strafbestimmungen
§ 22a. (1) Wer zu Zwecken des Dopings im Sport
1. für alle Sportarten verbotene Wirkstoffe gemäß Anlage der Anti-
(Verbotsliste), soweit diese nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes sind,
in Verkehr setzt, bei anderen anwendet oder“
2. in der Verbotsliste genannte verbotene Methoden zur künstlichen Erhöhung des
Sauerstofftransfers (Blutdoping) oder Gendoping (die nicht therapeutische
Anwendung von Zellen, Genen, Genelementen oder der Regulierung der
Genexpression zur Erhöhung der sportlichen Leistungsfähigkeit) bei anderen
anwendet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder
verwandte Verbindungen, Hormon-
die Grenzmenge (Abs. 7) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besitzt, dass sie zu
Zwecken des Dopings im Sport in Verkehr gesetzt oder bei anderen angewendet werden.
Anti-
(3) Wer eine Straftat nach Abs. 1 Z 1 in Bezug auf in der Verbotsliste genannte Anabolika,
Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(4) Wer
1. eine Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf Minderjährige begeht und selbst volljährig und
mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist, oder
2. eine Straftat nach Abs. 1 begeht, innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Tat
zumindest drei solche Taten begangen und in der Absicht gehandelt hat, sich durch
ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(5) Wer eine Straftat nach Abs. 4 in Bezug auf in der Verbotsliste genannte Anabolika,
Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, handelt es sich jedoch um eine die Grenzmenge (Abs.
7) übersteigende Menge, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(6) Nach Abs. 1 bis 5 ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach anderen
Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(7) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat im Einvernehmen mit der
Bundesminister für Gesundheit und der Bundesministerin für Justiz mit Verordnung für die
einzelnen in der Verbotsliste genannten Anabolika, Hormone und verwandte Verbindungen,
Hormon-
Untergrenze jener Menge festzusetzen, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für
das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge).
Informationspflichten der Zollbehörden
§ 22b. (1) Wenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass in der Verbotsliste
genannte Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-
Modulatoren, die in einer die Grenzmenge (§ 22a Abs. 7) übersteigenden Menge über die
Grenzen des Bundesgebietes verbracht werden, zu Zwecken des Dopings im Sport in
Verkehr gesetzt oder bei anderen angewendet werden sollen, so sind die Zollorgane bei
Gefahr in Verzug befugt, die Gegenstände vorläufig sicher zu stellen. Von der Sicherstellung
haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass
die Voraussetzungen einer Sicherstellung gemäß § 110 der Strafprozessordnung 1975
(StPO), BGBl Nr. 631, nicht vorliegen, ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im
Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs
Monate vergangen sind oder sobald das Gericht den Antrag auf Beschlagnahme
rechtskräftig abgewiesen hat.
(2) Im Zusammenhang mit der Kontrolle der in Abs. 1 genannten Gegenstände, die in das,
durch das oder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, dürfen die Zollbehörden
personenbezogene Daten ermitteln und verarbeiten (§ 4 Z 9 des Datenschutzgesetzes 2000
-
übermitteln, soweit dies zur Erfüllung derer gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist.
Anti-
Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der
Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung
§ 22c. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den Strafverfolgungsbehörden die
Entscheidungen der Rechtskommission, in denen ein Verstoß gegen Anti-
Regelungen festgestellt wurde, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung – auf
Verlangen auch die übrigen Verfahrensunterlagen -
Verdacht einer von Amtswegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung besteht.
(2) Die Strafverfolgungsbehörden sind ermächtigt, nach Beendigung des
Ermittlungsverfahren ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, der Unabhängigen
Dopingkontrolleinrichtung Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -
und Wohnanschrift zum Zwecke der Durchführung von Dopingkontrollverfahren zu
übermitteln, sofern aufgrund der Ermittlungen der begründete Verdacht oder der berechtigte
Grund zu der Annahme besteht, die betreffende Person habe auch einen Verstoß gegen
Anti-
(3) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat in Strafverfahren wegen des Verstoßes
gemäß § 22a jedenfalls ein begründetes rechtliches Interesse auf Akteneinsicht gemäß § 77
Abs. 1 StPO.
Berufsrechtliche Folgen von Doping
§ 22d. (1) Zur Durchführung des Verfahrens wegen des Verlustes der für die Ausübung des
Gesundheitsberufes erforderlichen Vertrauenswürdigkeit gegen einen Angehörigen eines
Gesundheitsberufes (zB Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen, Angehörige der
Gesundheits-
Sanitätshilfsdienstes) sind die für die vorläufige Untersagung der Berufsausübung,
Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung bzw. Verhängung einer Disziplinarstrafe in
dem Gesundheitsberuf zuständigen Behörden sowie zuständige Disziplinarbehörden zu
informieren:
1. von der Staatsanwaltschaft über die Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens
nach diesem Bundesgesetz gegen einen Angehörigen des entsprechenden
Gesundheitsberufs,
2. von den Gerichten über eine rechtskräftige Verurteilung eines Angehörigen des
entsprechenden Gesundheitsberufs wegen Verstoßes gegen eine Strafbestimmung
nach diesem Bundesgesetz und
3. von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung über die Verhängung einer
Disziplinarstrafe gemäß § 15 gegen einen Angehörigen des entsprechenden
Gesundheitsberufes oder wenn sich im Disziplinarverfahren Anhaltspunkte ergeben
haben, dass ein solcher Angehöriger bei der Begehung des Dopingvergehens
beteiligt war.
(2) Mit der Information gemäß Abs. 1 haben zu übermitteln:
1. die Gerichte und Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Entscheidung und die
Protokolle der mündlichen Verhandlung – auf Verlangen auch die übrigen
Verfahrensunterlagen;
2. die Staatsanwaltschaft alle Unterlagen, soweit dem nicht überwiegende öffentliche
Interessen entgegen stehen.
Anti-
(3) Zur Durchführung des Verfahrens wegen des Verlustes der Zuverlässigkeit gemäß § 87
Abs. 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, ist die zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne Abs. 1 und 2 zu informieren, wenn gegen einen
Inhaber einer Gewerbeberechtigung für Fitnessbetriebe das gerichtlichen Strafverfahren
eingeleitet wird, die rechtskräftige Verurteilung erfolgte bzw. ein solcher bei der Begehung
des Dopingvergehens beteiligt war.
4. Abschnitt -
Abgrenzung zu anderen Gesetzen
§ 23. Landesgesetzliche Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sowie die Regelungen des
Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 413/1972,
sowie § 5 Abs. 2 Z 7 und § 38 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, bleiben
unberührt.
Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
§ 24. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht
sich dieser Verweis auf die jeweilige geltende Fassung.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 25. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt
die gewählte Form für beide Geschlechter.
In-
1. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils
zuständige Bundesminister;
2. hinsichtlich § 4 Abs. 5 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
3. hinsichtlich des § 22 Abs. 5 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im
Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres;
4. hinsichtlich des § 22a Abs. 1 bis 6 die Bundesministerin für Justiz;
5. hinsichtlich des § 22a Abs. 7 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und der Bundesministerin für
Justiz;
6. hinsichtlich des § 22b der Bundesminister für Finanzen;
7. hinsichtlich der §§ 22c und 22d die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der
jeweils zuständige Bundesminister;
8. im Übrigen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft: