Segelanweisungen 2012 - YACHTCLUB OGGAU

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Segelanweisungen 2012

Regatta

Allgemeine Segelanweisungen des OeSV 2012
„Yardstickregatten“
1. Bestimmungen:
Es wird nach den Wettfahrtregeln Segeln (WRS) 2009-2012 der ISAF sowie den in der Ausschreibung
festgelegten Bestimmungen gesegelt.
2. Mitteilungen an die Segler:
Mitteilungen an die Segler werden am Schwarzen Brett kundgemacht.
3. Änderungen der Segelanweisungen:
3.1. Jede Änderung der Segelanweisungen wird bis 0900 Uhr am Tage des Inkrafttretens angeschlagen.
3.2. Änderungen im zeitlichen Ablauf der Wettfahrten werden jeweils bis 2000 Uhr des Vortages oder
innerhalb der Protestfrist (es gilt die spätere Zeit) bekannt gegeben.
4. Signale an Land:
4.1. Signale an Land werden am Flaggenmast gesetzt.
4.2. Wimpel „AP" gesetzt mit zwei akustischen Signalen: Die Wettfahrt ist verschoben. Das
Ankündigungssignal wird frühestens 30 Minuten nach dem Niederholen (ein akustisches Signal) des
Wimpels gegeben. (Hinweis: “AP” gesetzt am Startschiff, das am Steg festgemacht ist, gilt nicht als
Signal an Land).
4.3. Flagge „Y": Alle Steuerleute und Besatzungsmitglieder müssen Schwimmwesten ab dem Auslaufen
tragen. Nicht befolgen kann zur Disqualifikation führen. (Änderung WRS 1.2)
5. Signale am Wasser:
5.1. Flagge „V“: Ankündigungssignal (Änderung WRS 26)
5.2. Flagge „Orange": Um die Teilnehmer von einem nahenden Startvorgang frühzeitig zu informieren,
wird die Flagge „Orange“ mit einem langen akustischen Signal mindestens 4 Minuten vor dem
Ankündigungssignal am Peilstab für die Startline gesetzt.
5.3. Setzen der Flagge „Y" am Startschiff bedeutet: Alle Steuerleute und Besatzungsmitglieder müssen
Schwimmwesten tragen; wird Flagge „Y" spätestens mit dem Ankündigungssignal gesetzt, so kann
die Nichtbeachtung mit Disqualifikation geahndet werden. (Ergänzung von WRS 1.2)
5.4. Flagge „T" am Zielschiff: Begeben Sie sich zum Startschiff, eine weitere Wettfahrt erfolgt
anschließend.
6. Wettfahrtbahn:
Der zu segelnde Kurs wird spätestens mit dem Ankündigungssignal am Startschiff angezeigt. Die
genaue Signalisierung und der zu segelnde Kurs werden in den ergänzenden Segelanweisungen
beschrieben.
7. Start:
7.1. Die Wettfahrten werden entsprechend WRS 26 gestartet.
7.2. Die Startlinie wird durch einen Peilstab, auf dem eine orange Flagge gesetzt ist, und einer
Bahnmarke festgelegt.
7.3. Die Startlinie kann zum Boot der Wettfahrtleitung hin durch eine Bahnmarke begrenzt werden; in
diesem Fall dürfen die Boote zwischen dem Boot der Wettfahrtleitung und innerer Startbahnmarke
nicht durchsegeln.
7.4. Ein Boot, das später als 4 Minuten nach seinem Startsignal startet, wird als „nicht gestartet - DNS"
gewertet. (Änderung von WRS A4 und A5)
8. Sturmwarnung
Bei Sturmwarnung (oder Vorwarnstufe) ist den gesetzlichen Bestimmungen Folge zu leisten. Der
Bescheid wird vor der ersten Wettfahrt bekannt gegeben. Bei diesen Signalen sind sofort die
Schwimmwesten anzulegen, sofern nicht bereits die Flagge „Y“ gesetzt ist.
9. Aufgabe:
Boote, die eine Wettfahrt aufgeben, müssen dies unverzüglich der Wettfahrtleitung bekannt geben und
innerhalb der Protestfrist ein entsprechendes Formblatt ausfüllen. Ein Verstoß dagegen kann in einer
Protestverhandlung bestraft werden.
10. Ziel:
Falls nicht anders definiert, zwischen der senkrechten Stange mit blauer Flagge am Zielschiff und einer
Bahnmarke oder mit Signalflagge „S” entsprechend WRS 32.2.
11. Die Zwei-Drehungen-Strafe
11.1. gemäß WRS 44.1 und 44.2 ist gültig.
11.2. Bei Mehrrumpfbooten/Skiffs ist WRS 44.1 so geändert, dass nur eine „Ein- Drehung-Strafe“
auszuführen ist.
11.3. Jedes Boot, das eine Ersatzstrafe annimmt, muss dies an Land beim Wettfahrtausschuss
innerhalb der Protestfrist schriftlich, mit Angabe von Ort, Zeit und Grund der Annahme (verletzte
Regel, Bahnmarke, behindertes Boot) im entsprechenden Formblatt eintragen. Nicht gemeldete
Straferfüllungen gelten als nicht durchgeführt.
12. Zeitlimit
Ein allfälliges Zeitlimit ist am schwarzen Brett bekanntgemacht.
13. Proteste:
13.1. Das Ende der Protestfrist bestimmt der Wettfahrtleiter nach Zieldurchgang des letzten gewerteten
Bootes, sie soll jedoch 60 Minuten nicht überschreiten (Ergänzung WRS 61.3). Diese Zeit ist am
Schwarzen Brett bekanntgemacht.
13.2. Werden an einem Tag mehrere Wettfahrten hintereinander ohne mindestens 1 Stunde Pause an
Land zwischen den Wettfahrten gesegelt, verlängert sich die Protestfrist für alle Wettfahrten des
Tages automatisch bis nach der letzten Wettfahrt des Tages. Protestformulare sind bei der
Wettfahrtleitung erhältlich.
13.3. Jedes Boot, das protestieren will, muss das Zielschiff unmittelbar nach seinem Zieldurchgang über
den Wunsch zu protestieren, mit Nennung des Protestgegners, informieren. Dies ändert WRS 61.
13.4. Protestflagge gemäß WRS 61.1(a).
14. Funkverkehr:
Ein Boot darf während der Wettfahrten weder senden noch Funkmitteilungen empfangen, die nicht allen
Booten zugänglich sind. Dies gilt auch für Mobiltelefonie (Handy).

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