Wettfahrtordnung 2012 - YACHTCLUB OGGAU

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Wettfahrtordnung 2012

Regatta

WETTFAHRTORDNUNG 2012
freigegeben am 3.Dezember 2011
Bindend vorgeschrieben für alle von OeSV-Vereinen durchgeführten Regatten
für Ein- und Mehrrumpfboote sowie Surfer
ÖSTERREICHISCHER SEGEL-VERBAND
Referat für Wettfahrtorganisation
7100 Neusiedl am See, Seestraße 17B
Tel.: +43/2167/40 243 - Fax.: +43/2167/40 375
http://www.segelverband.at - E-Mail: erich.michel@sailing.or.at
Für den Inhalt verantwortlich: Gerhart Erich Michel, IJ
Wettfahrtordnung des OeSV 2012, Seite 2 von 22

1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Es gibt

1.A.1. Regatta (regatta)
umfasst eine oder mehrere Wettfahrten einer oder mehrerer Klassen an einem Tag oder
mehreren Tagen.

1.A.2. Wettfahrt (race)
umfasst den Zeitraum vom Vorbereitungssignal einer Klasse bis zum Ende der Wettfahrt
oder zu deren Verschiebung, Abbruch oder Aufhebung.
Es gibt folgende Einstufungen:
1.B.1 Welt- und Europameisterschaften
1.B.2. Welt- und Europa-Cups, Distriktmeisterschaften
1.B.3. Meisterschaftsregatten
1.B.3.1. Österr. Staatsmeisterschaften
1.B.3.2. Österr. Meisterschaften
1.B.3.3. Klassenmeisterschaften
1.B.3.4. Junioren- u. Jugendmeisterschaften
1.B.4. Schwerpunktregatten
1.B.5. Landesmeisterschaften
1.B.6. Klassenregatten
1.B.7. Yardstickregatten
1.B.8. Hochseeregatten

2. REGELN, ZULASSUNG, TEILNAHME

2.1. Wettfahrten und Regatten im Bereich des OeSV werden vom OeSV oder von dessen
Verbandsvereinen veranstaltet und sind nach den Wettfahrtregeln Segeln (WRS 2009 – 2012)
der ISAF mit Anhängen, den ISAF Regulations, dieser Wettfahrtordnung und den
Klassenvorschriften auszuschreiben.

2.2. Die Ausschreibung und das Meldeformular müssen einen Hinweis auf die Anti-
Dopingbestimmungen der Österreichischen Bundes-Sportorganisation enthalten.

2.3. Landesmeisterschaften müssen hinsichtlich des Wertungsmodus und der Klassenauswahl nach
Landesvorschriften durchgeführt werden.

2.4. Boote können verpflichtet werden, vom Veranstalter gewählte und gestellte Werbung
anzubringen.

2.5. An Wettfahrten und Regatten der Einstufung 1.B.1 bis 1.B.7 dürfen nur Boote/Surfer
teilnehmen, die im Yachtregister des OeSV oder eines anderen nationalen Verbandes der ISAF
eingetragen sind und gültige Schiffsdokumente des OeSV (Yachtzertifikat/Vermessungsschein)
oder gleichwertige Dokumente eines anderen nationalen Verbandes der ISAF besitzen. Die
gültigen Schiffsdokumente sind immer bereit zu halten und dem Veranstalter auf Verlangen vor
Beginn der Regatta zu übergeben. Die Dokumente werden nach Beendigung der Regatta
wieder ausgefolgt.

2.6. Alle Steuerleute (ausgenommen Optimist - Segler), die an Regatten, die der OeSV oder
Verbandsvereine des OeSV ausrichten, teilnehmen, müssen einen Befähigungsausweis
BFA Junior, BFA Binnen oder BFA FB 1 des OeSV, Surfer eine gültige Surf-Regatta-Lizenz des
OeSV oder ein gleichwertiges Dokument ihres nationalen Verbandes, falls dieser ein solches
ausgibt, besitzen und diesen dem Veranstalter auf dessen Verlangen vor Beginn der Regatta
vorlegen bzw. übergeben. Die Dokumente werden nach Beendigung der Regatta wieder
ausgefolgt.

2.7. An allen Regatten sind nur Boote/Surfer teilnahmeberechtigt, für die eine aufrechte
Haftpflichtversicherung (Mindestdeckung € 1.500.000,-) besteht; der Versicherungsnachweis ist
immer bereitzuhalten und auf Verlangen vor Beginn der Wettfahrten dem Veranstalter
nachzuweisen.

2.8. An Wettfahrten und Regatten der Einstufung 1.B.1 bis 1.B.4 dürfen nur Mannschaften
teilnehmen, die Mitglied in einem Verbandsverein des OeSV, Einzelmitglied des OeSV oder
eines anderen nationalen Verbandes der ISAF sind.

2.9 An Wettfahrten und Regatten der Einstufung 1.B.5 bis 1.B.8 dürfen nur Steuerleute / Skipper
teilnehmen, die Mitglied in einem Verbandsverein des OeSV, Einzelmitglied des OeSV oder
eines anderen nationalen Verbandes der ISAF sind.

2.10. Jedem Landessegelverband steht es frei, bei Landesmeisterschaften die Regelung nach 2.8
anzuwenden. In diesem Fall ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen.

3. REGATTATERMINE
Bis spätestens 1. November des Jahres haben die Klassenorganisationen bezüglich Meisterschaften
und Schwerpunktregatten sowie die Verbandsvereine hinsichtlich aller übrigen Regatten dem OeSV
direkt über „Clubintern“ online die Termine für das kommende Jahr zu melden.
Anschließend werden vom OeSV folgende Maßnahmen gesetzt:

3.1. Jeder gemeldeten Regatta wird eine EDV-Nummer als “Veranstaltungsnummer” zugewiesen.
Diese ist in der Verbandshomepage www.segelverband.at nachzulesen.

3.2. Koordinierung der von den Klassenvereinigungen und Verbandsvereinen gemeldeten Termine
der Regatten lt. Einstufung 1.B.1 bis 1.B.4 mit dem Ziel der Vermeidung von Terminkollisionen.

3.3. Prüfung im Präsidium des OeSV, ob die Bezeichnung “Österreichische Staatsmeisterschaft”
oder “Österreichische Meisterschaft” für eine Regatta einer bestimmten Klasse zugelassen wird.
Der mit dieser Veranstaltung betraute Verein bestätigt diesen Termin.

3.4. Der Regattaterminkalender wird erstellt und den Vereinen und Klassenvereinigungen
zugesandt.
Kann über Termine angemeldeter Regatten oder über die Vergaben von Meisterschaften keine
Einigung erzielt werden, entscheidet das Präsidium des OeSV.
Die im Terminkalender des OeSV festgelegten Regattatage dürfen nur aus zwingenden Gründen mit
Zustimmung des OeSV abgeändert werden.

4. ALLGEMEINE ERFORDERNISSE FÜR DIE VERANSTALTUNG VON REGATTEN
4.1 Dem OeSV - Referat für Wettfahrtorganisation obliegt die Prüfung der Ausschreibungen zu
Regatten der Kategorie 1.B.1 und 1.B.3 sowie der jeweils revier- und klassenbedingten
Änderungen und Ergänzungen der Segelanweisungen des OeSV. Für die Verfassung der
Ausschreibung ist die Musterausschreibung des OeSV zu verwenden. Revier- und
klassenbedingte Ergänzungen sind einzubinden. Ausschreibungen für Veranstaltungen der
Kategorie 1.B.1 bis 1.B.3 müssen bis spätestens Ende Februar zur Genehmigung im OeSV
vorliegen, damit bis Ende März diese Ausschreibungen zur Verteilung verfügbar sind. Die
Genehmigung erfolgt mit einer Freigabenummer, die in der Ausschreibung angeführt sein muss.
Ausschreibungen für Veranstaltungen der Kategorie 1.B.4 sind ebenfalls nach der
Musterausschreibung zu erstellen. Die Ausschreibungen und allfällig revierspezifisch ergänzte
Segelanweisungen sind spätestens acht Wochen vor Meldeschluss zur Überprüfung dem
Sekretariat des OeSV einzusenden. Werden wesentliche Mängel festgestellt, erfolgt die
Rücksendung der korrigierten Unterlagen zur entsprechenden Berichtigung.
Alle anderen Ausschreibungen (1.B.5 bis 1.B.8) sind spätestens drei Wochen vor Meldeschluss
an den OeSV zu senden.

4.2. Die Verbandsvereine sind verpflichtet, sich zeitgerecht mit dem/der für die Veranstaltung allfällig
vom OeSV nominierten Schiedsgerichtvorsitzenden und WettfahrtleiterIn wegen der
Terminkoordination in Verbindung zu setzen und alle Unterlagen (Ausschreibung,
Segelanweisungen bzw. Klassenbestimmungen etc.) zuzusenden.
Zur reibungslosen Abwicklung ist nach Einteilung der/des Vermesserin/Vermessers von
dieser/diesem mit dem durchführenden Verein umgehend Kontakt aufzunehmen und der Ablauf
der Vermessung inkl. Zeitrahmen gemeinsam festzulegen

4.3. Den Meldeschluss für Regatten nach 1.B.3 und 1.B.4 legt der Veranstalter in Absprache mit der
Klassenvereinigung fest. Die Annahme von Nachmeldungen ist dann zulässig, wenn sie in der
Ausschreibung vorgesehen ist. Meldungen können nur bis zum Meldeschluss zurückgenommen
werden.

4.4. Falls ein Boot nicht startet, ist der/die gemeldete TeilnehmerIn dennoch verpflichtet, das
Meldegeld an den veranstaltenden Verein zu bezahlen. Falls trotz Aufforderung keine Zahlung
erfolgt, kann der/die SeglerIn an den Verband gemeldet werden.

4.5. Für Regatten nach 1.B.3 und 1.B.4 sind die einheitlichen Segelanweisungen des OeSV, ergänzt
um die revier- und klassenbedingten Änderungen, zu verwenden. Die Änderungen sind in Kopie
an das Referat zu übermitteln. Die Segelanweisungen mit Programm müssen spätestens 90
Minuten vor der ersten Wettfahrt erhältlich sein.

4.6. Bei allen Regatten der Kategorie 1.B.1 bis 1.B.4 müssen WettfahrtleiterIn und Vorsitzende des
Schiedsgerichtes über entsprechend gültige Lizenzen verfügen.
Bei allen übrigen Regatten ernennt der veranstaltende Verein den Wettfahrtausschuss,
bestehend aus Wettfahrtleitung und Schiedsgericht. WettfahrtleiterIn, Obmann/Obfrau und die
Mitglieder des Schiedsgerichts sind durch Aushang kundzumachen.

4.7. Das Schiedsgericht muss aus mindestens drei Personen bestehen, die bei der Verhandlung
und Entscheidung gleichzeitig anwesend sein müssen und bei Einstufung nach 1.B.1 bis 1.B.3
nicht der Wettfahrtleitung angehören dürfen. Nur im Falle von Krankheit oder sonstiger Notfälle
genügt die Anwesenheit von zwei Schiedsrichtern/Schiedsricheterinnen, wenn keine
Ersatzleute zur Verfügung stehen.
Bei Regatten nach 1.B.4 bis 1.B.8 können Mitglieder der Wettfahrtleitung (inkl WettfahrtleiterIn)
auch Mitglieder des Schiedsgerichts mit Ausnahme des/der Vorsitzende(n) sein, sofern es sich
nicht um Wiedergutmachungsverfahren gem. WR 62.1(a) handelt.

4.8. Der Veranstalter bzw. der mit der Durchführung beauftragte Verbandsverein hat für
entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu sorgen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass für
mögliche Notfälle ein geschulter Rettungs- und Bergedienst eingesetzt wird. Den gesetzlichen
und behördlichen Erfordernissen ist Rechnung zu tragen.

4.9. Die Ergebnisse der veranstalteten Regatten sind dem OeSV-Sekretariat bis längstens zwei
Wochen nach Beendigung der Regatta als Datensatz einzusenden (Die vom OeSV
empfohlenen Auswertungsprogramme bieten diese Möglichkeit. Details sind im Referat für
Wettfahrtorganisation zu erfragen).

4.10. Die Verbandsvereine sind verpflichtet, alle auf die einzelnen Wettfahrten Bezug nehmenden
Unterlagen, insbesondere Ausschreibungen, Segelanweisungen mit Programm, deren
Änderungen und Ergänzungen, Ergebnisse, Proteste, Protestprotokolle und Niederschriften bis
mindestens neun Monate nach der Regatta aufzubewahren.

4.11. Die Vorsitzenden bei Regatten nach 1.B.1 bis 1.B.4 sind angehalten, den Schiedsrichterreport
innerhalb eines Monats an das Referat für Wettfahrtorganisation zu übermitteln.

4.12. Die vom OeSV aufgelegten Protestformulare und Protokolle sind in allen Fällen zu verwenden.
Die Protestgebühr entfällt.

4.13. Alle Regatten, die von Verbandsvereinen des OeSV veranstaltet werden, sind an dem Revier
durchzuführen, welches der Verein in seinen Statuten (bzw. Satzungen) festgelegt hat. Will ein
Verein an einem anderen Revier Regatten irgendwelcher Art veranstalten, muss er vorher das
schriftliche Einverständnis des (der) an diesem Revier (bzw. Gewässer) ansässigen
Verbandsvereines (-vereine) einholen.

4.14. Bei Sturmwarnung ist den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen Folge
zu leisten. Der entsprechende Bescheid ist vor der ersten Wettfahrt am Schwarzen Brett durch
Aushang bekannt zu machen.

4.15. Berufungen
4.15.1. Berufungen werden durch den Berufungsausschuss des OeSV entschieden. Es wird eine
Berufungsgebühr erhoben. Die Berufungsgebühr beträgt € 75,- (€ 25,- bei Jugend- und
Jüngstenregatten). Sie ist mit der Berufungsschrift an den OeSV zu zahlen. Die
Berufungsgebühr muss spätestens einen Monat nach Ende der Berufungsfrist beim OeSV
eingegangen sein.
4.15.2. Falls vom Berufungsausschuss zur erneuten Verhandlung zurückgewiesene Fälle nicht
innerhalb der gesetzten Frist neu verhandelt und mit ihrem Ergebnis dem Berufungsführer
und dem Berufungsausschuss mitgeteilt sind, kann der Wettfahrtausschuss des OeSV auf
Antrag entsprechende Maßnahmen ergreifen.
4.15.3. Die aus einer Entscheidung des Berufungsausschusses entstehenden Folgen trägt der
Veranstalter.

5. BESTIMMUNGEN FÜR
5.1 Welt- und Europameisterschaften (Kategorie 1.B.1)
5.1.1 Eine Welt- oder Europameisterschaft kann prinzipiell nur für ISAF anerkannte Klassen
ausgerichtet werden. In Ausnahmefällen kann für Europameisterschaften die Zustimmung
für die Ausrichtung einer solchen für nicht anerkannte ISAF-Klassen erfolgen, wenn die
Kriterien der EUROSAF erfüllt werden und das Präsidium des OeSV zustimmt.
5.1.2 Diese Veranstaltungen sind jeweils bis 15. September des Vorjahres dem OeSV-Sekretariat
zu melden und bedürfen der Zustimmung des OeSV in Übereinstimmung mit den Richtlinien
der ISAF oder EUROSAF. Im Falle der Fristversäumnis behält sich der OeSV das Recht zur
Nichtzahlung allfälliger Unterstützungen/Subventionen vor.
5.1.3 Der Verein meldet bis zum 1. Feber des Veranstaltungsjahres den/die Vorsitzende(n) des
Wettfahrtausschusses, welche(r) nach Bestätigung durch den OeSV mit dem Referat für
Wettfahrtorganisation die Durchführung der Veranstaltung plant.
Ungeachtet aller Vereinbarungen mit der jeweiligen Klassenvereinigung sind folgende Kriterien
einzuhalten:
5.1.4. Der/die WettfahrtleiterIn muss ein ISAF IRO-Appointment besitzen. Das Referat für
Wettfahrtorganisation kann Ausnahmen genehmigen, so ferne gute Gründe vorliegen und
die Qualität der Veranstaltung gewährleistet ist.
5.1.5. Es ist eine „Internationale Jury“ mit der Zusammensetzung gem. Appendix N WRS
einzusetzen. Die Kosten für Quartier und Verpflegung übernimmt der durchführende Verein,
5.1.6 Ein/e OeSV-VermesserIn wird vom Referat für Wettfahrtorganisation bestellt. Die Kosten für
Quartier und Verpflegung übernimmt der durchführende Verein, die Reisekosten der OeSV.
5.1.7. Kontrollvermessungen:
Es wird dafür verpflichtend festgelegt, dass die Kontrollvermessungen von einem
entsprechend großen Vermesserteam mit Helfern so durchgeführt werden müssen, dass alle
vorgeschriebenen Kontrollvermessungen gemäß Absprache mit der Klassenvereinigung in
einer vernünftigen Zeitspanne abgewickelt werden können. Es ist ein ausreichend großer
und wettergeschützter Platz zu stellen.
5.1.8. Titelvergabe bei Europameisterschaften:
Bei Fehlen einer Regelung in den Klassenbestimmungen gilt folgende Formulierung: Die
bestplatzierte Mannschaft, die für einen Mitgliedsverband der EUROSAF gestartet ist, erhält
den Titel „Europameister 2012 der …...-Klasse“.

5.2 Welt- und Europacups (Kategorie 1.B.2)
5.2.1. Diese Veranstaltungen sind jeweils bis 15. September des Vorjahres dem OeSV-Sekretariat
zu melden und bedürfen der Zustimmung des OeSV in Übereinstimmung mit den Richtlinien
der ISAF oder EUROSAF. Im Falle der Fristversäumnis behält sich der OeSV das Recht zur
Nichtzahlung allfälliger Unterstützungen/Subventionen vor.
5.2.2. Der Verein meldet bis zum 1. Feber des Veranstaltungsjahres den/die Vorsitzende(n) des
Wettfahrtausschusses, welche(r) nach Bestätigung durch den OeSV mit dem Referat für
Wettfahrtorganisation die Durchführung der Veranstaltung plant.
5.2.3. Das Referat für Wettfahrtorganisation nominiert den/die Vorsitzende(n) des Schiedsgerichtes
und den/die OeSV-VermesserIn. Das Referat behält sich das Recht vor, auch den/die
WettfahrtleiterIn zu bestellen. Die Kosten für Quartier und Verpflegung übernimmt der
durchführende Verein, die Reisekosten der OeSV.
5.2.4. Kontrollvermessungen:
Es wird dafür verpflichtend festgelegt, dass die Kontrollvermessungen von einem
entsprechend großen Vermesserteam mit Helfern so durchgeführt werden müssen, dass alle
vorgeschriebenen Kontrollvermessungen gemäß Absprache mit der Klassenvereinigung in
einer vernünftigen Zeitspanne abgewickelt werden können. Es ist ein ausreichend großer
und wettergeschützter Platz zu stellen.
5.2.5. Mindestkriterien
Für 1.B.2 - Regatten gelten für Titelvergabe und OeSV-Subventionen folgende
Mindestteilnehmerzahlen:
Teilnehmer Nationen
Ein Personen-Klassen 25 4
Zwei Personen-Klassen 15 4
Ab Drei Personen-Klassen 10 4
5.2.6 Titelvergabe bei Europacups:
Bei Fehlen einer Regelung in den Klassenbestimmungen gilt folgende Formulierung: Die
bestplatzierte Mannschaft, die für einen Mitgliedsverband der EUROSAF gestartet ist, erhält
den Titel „Europacupsieger 2012 der …..-Klasse“.

5.3 Österreichische Meisterschaftsregatten (Kategorie 1.B.3)
Österreichische Meisterschaftsregatten werden vom OeSV veranstaltet und im Einvernehmen mit der
jeweiligen Klassenvereinigung an einen Verbandsverein zur Durchführung übergeben.
Österreichische Staatsmeisterschaften werden in allen olympischen Klassen und in jährlich durch das
Präsidium bestimmten Klassen ausgetragen (siehe Anhang 1).
Klassenmeisterschaften vergibt die entsprechende Klassenvereinigung. Internationale und OeSV -
anerkannte Klassen können diese als Österreichische Meisterschaften austragen, wenn der OeSV
über Antrag zustimmt.
Österreichische Junioren/Jugendmeisterschaften werden in den vom OeSV bestimmten Klassen
durchgeführt.
Alle Meisterschaftsregatten sind international auszuschreiben (Ausnahme Team Segeln).
Außer den Erfordernissen der WRS, der Wettfahrtordnung sowie der Segelanweisungen gelten
folgende Punkte, die gegebenenfalls in die Ausschreibung aufzunehmen sind. Neben den
Klassenregeln gilt:
5.3.1. Für Österreichische Staatsmeisterschaften, Österr. Meisterschaften und Jugendmeisterschaften
muss eine Dauer von mindestens vier Tagen einschließlich Vermessung vorgesehen
sein, wenn diese am ersten Tag nicht länger als bis 12.00 Uhr mittags dauert. Die Zeit für die
Kontrollvermessung muss mit dem/der VermesserIn vereinbart und in der Ausschreibung
verlautbart werden.
5.3.2. Der OeSV behält sich das Recht vor, bei “Österreichischen Staatsmeisterschaften” und
“Österreichischen Meisterschaften” Werbung für Verbandssponsoren auf Teilnehmerbooten
und den Clubeinrichtungen des durchführenden Vereins zu verlangen. Falls der OeSV dieses
Recht in Anspruch nehmen möchte, muss er dies bis spätestens 15. November des Vorjahres
dem ausrichtenden Verein schriftlich bekannt geben.
5.3.3 Bei Meisterschaften dürfen maximal 4 Wettfahrten (49er und 29er 5 WF) bei „Standardkursen“
bzw. 3 Wettfahrten bei „Klassikkursen“ pro Tag gesegelt werden, wobei die Wettfahrten auch
unmittelbar nacheinander gestartet werden dürfen.
5.3.4. Es sind klassenspezifische, den internationalen Standards entsprechende Kurse zu segeln.
5.3.5. Bei Surfern dürfen nur 2 Wettfahrten unmittelbar hintereinander gesegelt werden; zwischen
einer zweiten und dritten Wettfahrt an einem Tag muss eine Pause von mind. 45 Minuten
zwischen Schluss der einen und dem Start der nächsten Wettfahrt eingehalten werden.
5.3.6. Alle Wettfahrten müssen bei ausreichender Sicht durchgeführt werden. Jede Wettfahrt muss
bis spätestens 30 Minuten nach Sonnenuntergang beendet sein.
5.3.7. So ferne nicht durch die Ausschreibung festgelegt, sind Starts am letzten Tag der Regatta
nach 15.00 Uhr nur dann zulässig, wenn die Wettfahrten zur gültigen Wertung als
Schwerpunkt- bzw. Meisterschaftsregatta notwendig sind.
5.3.8. Für Meisterschaftsregatten 1.B.3.1-3 gelten folgende Mindestteilnehmerzahlen:
20 Ein Personen Boote/Surfer
15 Zwei Personen Boote
10 Drei Personen Boote
7 Hochseebooten
5.3.9. Eine Ausnahme zu diesen Mindesteilnehmerzahlen bilden die Olympischen Bootsklassen,
deren ÖSTM mit 2 teilnehmenden Booten/Surfer gültig sind.
5.3.10. Als Teilnehmer im Sinne der Punkte 5.3.8 und 5.3.9 gelten Boote, für die gemäß
Begriffsbestimmungen bei mindestens zwei Wettfahrten die Regeln von Teil 2 Gültigkeit
haben (auch bei abgebrochenen Wettfahrten).
Werden die Limits in 5.3.7 und 5.3.8 nicht erfüllt, gilt die Regatta nicht als Österreichische
Meisterschaftsregatta.
5.3.11. Bei einem gemeinsamen Start von Klassen „Frauen“ und „Männer“ muss die Wertung
getrennt nach „Frauen“ und „Männer“ erfolgen (rekalkuliert). Gemischte Crews werden der
Wertung „Männer“ zugeordnet.
5.3.12. Ein Mannschaftswechsel ist nur mit vorheriger Zustimmung des Schiedsgerichts möglich
(Anschlag am "Schwarzen Brett"). Sofern die Klassenbestimmungen es nicht verbieten, ist ein
Wechsel der Positionen auf einem Boot gestattet.
5.3.13. Bei Meisterschaften sind, außer dem Erfordernis gemäß Punkt 2, nur solche Boote/Surfer
startberechtigt, deren Steuerleute Mitglieder der Klassenvereinigung sind. Wird die
Mitgliedschaft von der Klassenvereinigung vor dem 1. Start nicht überprüft, so kann ein(e)
TeilnehmerIn nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er/sie nicht Mitglied der
Klassenvereinigung ist.
5.3.14. Bei Regatten nach Einstufung gem. 1.B.3 “Österreichische Staatsmeisterschaften” und
“Österreichische Meisterschaften” nominiert der OeSV den/die Schiedsgericht-Vorsitzende(n).
Die Kosten für Quartier und Verpflegung übernimmt der durchführende Verein, die
Reisekosten der OeSV.
5.3.15. Bei Regatten nach Einstufung gem. 1.B.3 "Österreichische Staatsmeisterschaften" und
„Österreichische Meisterschaften" sowie „Österreichische Junioren- und Jugendmeisterschaften“
nominiert der OeSV mindestens eine(n) offizielle(n) VermesserIn, welche(r)
mit den jeweiligen Klassenbestimmungen vertraut ist. Mit Ausnahme der hier festgelegten
Bestimmungen kommt im Allgemeinen die Yachtvermesserordnung (Fassung 2006) zur
Anwendung. Die Reisekosten für den/die VermesserIn übernimmt der OeSV. Die Kosten für
Quartier und Verpflegung sind vom Veranstalter zu tragen. In Abstimmung mit der jeweiligen
Klassenvereinigung, der Wettfahrtleitung und dem Schiedsgericht werden vom/von
VermesserIn die Kontrollen der teilnehmenden Boote/Surfer (Boote, Segel, Ausrüstung,
Mannschaft) vorgenommen, wobei der/die VermesserIn über die Vorgangsweise entscheidet.
Das Schiedsgericht und die Wettfahrtleitung können in Absprache mit dem/der VermesserIn
während bzw. nach den einzelnen Wettfahrten Kontrollen durchführen.
Der Veranstalter muss die erforderliche Unterstützung bieten (Helfer, Vorbereitungen für die
Vermessung, Bereitstellen eines Bootes für allfällige Wasserkontrollen, etc.).
Zur reibungslosen Abwicklung ist nach Einteilung der/des Vermesserin/Vermessers von
dieser/diesem mit dem durchführenden Verein umgehend Kontakt aufzunehmen und der
Ablauf der Vermessung inkl. Zeitrahmen gemeinsam festzulegen.
Eine Erstvermessung von einem ausländischen C-Vermesser (SegelmacherIn mit
Vermesserlizenz) gilt nur, wenn die C-Vermesser-Lizenz von einem nationalen Segelverband
ausgestellt wurde (am Vermessungsknopf aufgeprägt). Segel, die über eine gültige ISAF IHC
(In-House-Certification) verfügen, sind als erstvermessen zu werten.
Alle Teilnehmer/Innen, die während des für die Kontrollvermessung vorgesehenen Zeitraums
anwesend sind, haben ein Recht auf Kontrollvermessung ihrer Ausrüstung vor den
Wettfahrten. Bei verspätetem Eintreffen einzelner Teilnehmer/Innen kann die Wettfahrtleitung
in besonderen Fällen dahingehend entscheiden, dass die Segel bzw. das Material plombiert
und spätestens nach dem ersten Wettfahrtstag kontrollvermessen werden.
Für Segel, für die keine Erstvermessung vorliegt, ist diese nur nach frühzeitiger Meldung und
Absprache (Zeitbedarf) gegen Entgelt beim Vermesser möglich.
Für die Kontrollen an Land sind ein ausreichend großer und wettergeschützter Platz sowie
ausreichend Helfer zu stellen.
5.3.16. Ist in einzelnen Klassen das Gewicht eines/einer Teilnehmers/in von Bedeutung, so wird
dieses vor der 1. Wettfahrt durch Abwage mit trockener Badekleidung festgestellt und gilt für
die ganze Regatta. Im Falle, dass die Klassenvorschriften andere Methoden vorschreiben,
sind diese anzuwenden.
5.3.17. Wünscht ein Veranstalter, dass für eine Regatta Appendix P ("Direct Judging") in Kraft ist, so
ist dies zumindest in den ergänzenden Segelanweisungen kund zu tun. Auf dem Wasser
tätige Schiedsrichterboote müssen mit mindestens zwei Schiedsrichtern/Schiedsrichterinnen
besetzt sein, wovon mindestens einer/eine entweder ein International ISAF Judge oder OeSVSchiedsrichter
mit entsprechender Regel 42-Qualifikation sein muss. Im Anhang 1 sind jene
Klassen aufgelistet, bei denen die Verwendung des App. P empfohlen ist.
5.3.18 Bei allen Meisterschaftsregatten ist die Höhe des Meldegelds in Absprache mit der
Klassenvereinigung festzulegen.
5.3.19 Die Bahnlänge bei Meisterschaftsregatten mit "Klassikkursen" (nach Absprache mit der
Klassenvereinigung) beträgt mind. 6 Seemeilen. Die Wettfahrtbahn ist mindestens auf diese
Länge auszulegen. Eine Abkürzung der Wettfahrtbahn auf nicht weniger als 4 sm ist dann
zulässig, wenn die Wettfahrt ab dem Startsignal mindestens 60 Minuten gedauert hat. Siehe
auch Anhang 3.
5.3.20. Zeitbegrenzung für „Standardkurse“: Eine Wettfahrt von Meisterschaftsregatten kommt nur
dann gültig zustande, wenn das/der erste Boot/Surfer bei normalem oder gekürztem Kurs
während der klassenspezifischen Zielzeit (Target time, siehe Anhang 1) minus 30% bis plus
50% durchs Ziel geht. Alle Boote/Surfer, welche während der Gate-Zeit durchs Ziel gehen,
werden gewertet. Die Gate-Zeit beträgt 20 Minuten. Die übrigen Boote/Surfer sind als „Nicht
durchs Ziel gegangen“ (DNF) zu werten.
5.3.21. Zeitbegrenzung gültig für "Klassikkurse“: Eine Wettfahrt kommt nur dann gültig zustande,
wenn das erste Boot bei normalem oder gekürztem Kurs innerhalb von 150 Minuten durchs
Ziel geht. Alle Boote, die während 30 Minuten nach dem ersten Boot durchs Ziel gehen,
werden gewertet. Die übrigen Boote sind als „Nicht durchs Ziel gegangen“ (DNF) zu werten.
Wettfahrtordnung des OeSV 2012, Seite 10 von 22
5.3.22 Bei zeitlichem Zusammentreffen haben Meisterschaftsregatten und Schwerpunktregatten
Vorrang vor Regatten nach 1.B.5 bis 1.B.7. Auf den für 1.B.1 bis 1.B.4 ausgelegten Bahnen
dürfen gleichzeitig max. 4 Klassen, Einrumpf- oder Mehrrumpfboote, ihre Wettfahrten
durchführen. Bei gleichzeitiger Abhaltung von Wettfahrten auf mehreren Bahnen ist für jede
Bahn ein eigenes Start- bzw. Zielschiff vorzusehen, und der Abstand zwischen zwei Bahnen
soll mindestens 0,3 Seemeilen betragen.
5.3.23. Start und Ziel haben auf offenem Wasser zu erfolgen.
5.3.24. Bei Österreichischen Staatsmeisterschaften erhält der/die siegreiche TeilnehmerIn bzw. die
siegreiche Mannschaft Ehrenpreise des OeSV und den Titel “Österreichischer
Staatsmeister/in 2012 in der .......Klasse”. Voraussetzung ist die österreichische
Staatsbürgerschaft sämtlicher Mannschaftsmitglieder. Bei jeder anderen Kombination der
Staatsbürgerschaft der Mannschaftsmitglieder erhält sie/er den Titel “Internationaler Meister
2012 von Österreich in der .......Klasse”, und dem besten bzw. der besten als Österreicher
gestarteten Mannschaft wird der Titel “Österreichischer Staatsmeister/In 2012 in der
.......Klasse” (inkl. der Ehrenpreise) zuerkannt.
Bei Österreichischen Meisterschaften erhält der/die siegreiche TeilnehmerIn bzw. die
siegreiche Mannschaft Ehrenpreise des OeSV und den Titel “Österreichischer Meister/In 2012
in der .......Klasse.” Voraussetzung ist die österreichische Staatsbürgerschaft sämtlicher
Mannschaftsmitglieder. Bei jeder anderen Kombination der Staatsbürgerschaft der
Mannschaftsmitglieder erhält sie/er den Titel “Internationaler MeisterIn 2012 von Österreich in
der .......Klasse.”, und der besten als Österreicher gestarteten Mannschaft wird der Titel
“Österreichischer Meister 2012 in der .......Klasse” (inkl. der Ehrenpreise) zuerkannt.
Bei Österreichischen Klassenmeisterschaften erhält der/die siegreiche TeilnehmerIn bzw. die
siegreiche Mannschaft den Titel “Österreichischer Klassenmeister 2012 in der .......Klasse”.
Voraussetzung ist die österreichische Staatsbürgerschaft sämtlicher Mannschaftsmitglieder.
Bei jeder anderen Kombination der Staatsbürgerschaft der Mannschaftsmitglieder erhält sie/er
den Titel “Internationaler KlassenmeisterIn 2012 von Österreich in der .......Klasse.”, und der
besten als Österreicher gestarteten Mannschaft wird der Titel “Österreichischer
Klassenmeister 2012 in der .......Klasse” zuerkannt.
Bei Österreichischen Junioren-/Jugendmeisterschaften erhält der/die siegreiche TeilnehmerIn
bzw. die siegreiche Mannschaft Ehrenpreise des OeSV und den Titel “Österreichischer
Junioren-/JugendmeisterIn 2012 in der .......Klasse”. Voraussetzung ist die österreichische
Staatsbürgerschaft sämtlicher Mannschaftsmitglieder. Bei jeder anderen Kombination der
Staatsbürgerschaft der Mannschaftsmitglieder erhält sie/er den Titel “Internationaler Junioren-
/JugendmeisterIn 2012 von Österreich in der .......Klasse”, und dem besten bzw. der besten
als Österreicher gestarteten Mannschaft wird der Titel “Österreichischer Junioren-
/Jugendmeister 2012 in der .......Klasse” (inkl. der Ehrenpreise) zuerkannt.
5.3.25 Der durchführende Verbandsverein hat mindestens drei Mannschafts-Punktpreise zu
vergeben.
Die Preise für die Mannschaft müssen in Wert und Ansehen den Preisen der Steuermänner
bzw. Steuerfrauen entsprechen.

5.4 Schwerpunktregatten (Kategorie 1.B.4)
Außer den Erfordernissen der WRS, der Wettfahrtordnung sowie der Segelanweisungen gelten
folgende Punkte, die gegebenenfalls in die Ausschreibung aufzunehmen sind. Neben den
Klassenregeln gilt:
5.4.1. Bei Schwerpunktregatten dürfen maximal 4 Wettfahrten (49er und 29er 5 WF) bei
„Standardkursen“ bzw. 3 Wettfahrten bei „Klassikkursen“ pro Tag gesegelt werden, wobei die
Wettfahrten auch unmittelbar nacheinander gestartet werden dürfen.
5.4.2. Bei Surfern dürfen nur 2 Wettfahrten unmittelbar hintereinander gesegelt werden; zwischen
einer zweiten und dritten Wettfahrt an einem Tag muss eine Pause von mind. 45 Minuten
zwischen Schluss der einen und dem Start der nächsten Wettfahrt eingehalten werden.
5.4.3. Alle Wettfahrten müssen bei ausreichender Sicht durchgeführt werden. Jede Wettfahrt muss
bis spätestens 30 Minuten nach Sonnenuntergang beendet sein.
5.4.4. So ferne nicht durch die Ausschreibung festgelegt, sind Starts am letzten Tag der Regatta
nach 15.00 Uhr nur dann zulässig, wenn die Wettfahrten zur gültigen Wertung als
Schwerpunkt- bzw. Meisterschaftsregatta notwendig sind.
5.4.5. Ein Mannschaftswechsel ist nur mit vorheriger Zustimmung des Schiedsgerichtes möglich
(Anschlag am "Schwarzen Brett"). Sofern die Klassenbestimmungen es nicht verbieten, ist ein
Wechsel der Positionen auf einem Boot gestattet.
5.4.6. Bei Schwerpunktregatten sind außer dem Erfordernis gemäß Punkt 2 nur solche Boote/Surfer
startberechtigt, deren Steuerleute Mitglieder der Klassenvereinigung sind. Wird die
Migliedschaft von der Klassenvereinigung vor dem 1. Start nicht überprüft, so kann ein
Teilnehmer nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er nicht Mitglied der
Klassenvereinigung ist.
5.4.7. Das Referat für Wettfahrtorganisation behält sich das Recht vor für österreichische
Schwerpunktregatten, die über die nationalen Grenzen hinaus Bedeutung haben, den/die
Schiedsgerichtvorsitzende(n) zu nominieren. Die Kosten für Quartier und Verpflegung
übernimmt der durchführende Verein, die Reisekosten der OeSV.
5.4.8. Ist in einzelnen Klassen das Gewicht eines/einer Teilnehmers/in von Bedeutung, so wird
dieses vor der 1. Wettfahrt durch Abwage mit trockener Badekleidung festgestellt und gilt für
die ganze Regatta. Im Falle die Klassenvorschriften andere Methoden vorschreiben sind
diese anzuwenden.
5.4.9. Wünscht ein Veranstalter, dass für eine Regatta Appendix P ("Direct Judging") in Kraft ist, so
ist dies zumindest in den ergänzenden Segelanweisungen kund zu tun. Auf dem Wasser
tätige Schiedsrichterboote müssen mit mindestens zwei Schiedsrichtern besetzt sein, wovon
mindestens einer entweder ein ISAF International Judge oder OeSV-Schiedsrichter mit
entsprechender Regel 42-Qualifikation sein. Im Anhang 1 sind jene Klassen aufgelistet, bei
denen die Verwendung des App. P empfohlen ist.
5.4.10. Die Bahnlänge bei Schwerpunktregatten mit “Klassikkursen" (nach Absprache mit der
Klassenvereinigung) beträgt mind. sechs Seemeilen. Die Wettfahrtbahn ist mindestens auf
diese Länge auszulegen. Eine Abkürzung der Wettfahrtbahn auf nicht weniger als vier
Seemeilen ist dann zulässig, wenn die Wettfahrt ab dem Startsignal mindestens 60 Minuten
gedauert hat. Siehe auch Anhang 3.
5.4.11. Zeitbegrenzung für “Standardkurse”: Eine Wettfahrt von Schwerpunktregatten kommt nur
dann gültig zustande, wenn das erste Boot/Surfer bei normalem oder gekürztem Kurs
während der klassenspezifischen Zielzeit (Target time, siehe Anhang 1) minus 30% bis plus
50% durchs Ziel geht. Alle Boote/Surfer, welche während der Gate-Zeit durchs Ziel gehen,
werden gewertet. Die Gate-Zeit beträgt 20 Minuten. Die übrigen Boote/Surfer sind als „Nicht
durchs Ziel gegangen“ (DNF) zu werten.
5.4.12. Zeitbegrenzung gültig für “Klassikkurse”: Eine Wettfahrt kommt nur dann gültig zustande,
wenn das erste Boot bei normalem oder gekürztem Kurs innerhalb von 150 Minuten durchs
Ziel geht. Alle Boote, die während 30 Minuten nach dem ersten Boot durchs Ziel gehen,
werden gewertet. Die übrigen Boote sind als „Nicht durchs Ziel gegangen“ (DNF) zu werten.
5.4.13. Start und Ziel haben auf offenem Wasser zu erfolgen.
5.4.14. Der veranstaltende Verbandsverein hat mindestens drei Mannschafts-Punktpreise zu
vergeben.
Die Preise für die Mannschaft müssen in Wert und Ansehen den Preisen der Steuermänner
bzw. Steuerfrauen entsprechen.

5.5. Landesmeisterschaften (Kategorie 1.B.5)
Landesmeisterschaften werden vom jeweiligen Landessegelverband nach dessen Richtlinien
vergeben.
Der Titel “Landesmeister/In 2012 von (Bundesland) in der .......Klasse” wird nach den Bestimmungen
des jeweiligen Landesverbandes vergeben.

5.6. Klassenregatten (Kategorie 1.B.6)
Unter Klassenregatten versteht man Regatten, bei denen einzelne Klassen starten und klassenweise
gewertet werden. Mehrere Klassenregatten können gleichzeitig am selben Kurs gesegelt werden.
Eine sinnvolle Anwendung der WO 5.4. ist anzustreben.

5.7. Yardstickregatten (Kategorie 1.B.7)
Unter Yardstickregatten versteht man Regatten, bei denen Boote verschiedener Bootstypen über eine
nachträgliche Zeitberechnung gewertet werden oder über eine Zeitvorgabe gegeneinander segeln. Als
Grundlage für das Zeitvergütungssystem sind die jeweils gültigen Regeln für Yardstickregatten des
OeSV anzuwenden. Siehe auch Anhang 2.

5.8. Hochseeregatten (Kategorie 1.B.8)
Unter Hochseeregatten versteht man Regatten, die an keinem Binnenrevier von einem
österreichischen Veranstalter in Zusammenarbeit mit einem lokalen Veranstalter durchgeführt werden.
Es kann sich um One-Design- und um Vergütungsregatten handeln. Des Weiteren gelten die Anhänge
2 und 4.

6. PUNKTWERTUNG DES ÖSTERREICHISCHEN SEGELVERBANDES
Bei Regatten im Bereich des OeSV, die aus mehreren Wettfahrten bestehen, ist das Gesamtergebnis
nach dem Low-Point-System gem. WRS Anhang A zu berechnen.
Bei Regatten mit Stiftungsurkunde eines Preises können andere Vorschriften gelten.
Vor Erstellung der Ergebnislisten sind die in der Meldeliste enthaltenen Boote/Surfer zu streichen, die
weder erschienen sind noch das Meldegeld bezahlt haben.

7. PREISE
Der OeSV kennt nur Ehrenpreise. Geldpreise, in Bargeld einlösbare Preise und/oder verdeckte
Preisgeld-Zahlungen, die insgesamt EURO 20.000.- (oder deren Gegenwert) übersteigen, dürfen nur
mit Genehmigung des Präsidiums des OeSV ausgegeben oder angenommen werden.
Wettfahrtteilnehmer/Innen, die Preise entgegen diesen Bestimmungen annehmen, verstoßen gegen
die Zulassungsordnung gemäß ISAF Regulation 21 und unterliegen überdies den Strafbestimmungen
der Satzung des OeSV. Veranstalter, die Preise entgegen diesen Bestimmungen ausgeben,
unterliegen den Strafbestimmungen der Satzung des OeSV.

ANHANG 1 zur WO: OeSV BOOTS- und SURFKLASSEN
OeSV - Bootsklassen sind prinzipiell alle olympischen Klassen, alle von der ISAF anerkannten
Klassen und die vom OeSV anerkannten Klassen.
Eine Bootsklasse oder Type kann unter folgenden Bedingungen als OeSV - Klasse anerkannt werden:
Der OeSV betreibt eine gezielte Klassenpolitik, die einerseits auf den internationalen Spitzensport und
andererseits insbesondere im Breitensport auf das Typische unseres Binnenlandes mit den
mittelgroßen bis kleinen Seen mit mäßigen bis leichten Windverhältnissen ausgerichtet ist. Die vom
OeSV anzuerkennende Klasse muss daher dieser Klassenpolitik entsprechen. Außerdem ist zur
Anerkennung eine Mindestanzahl von im Yachtregister des OeSV eingetragener Boote bei Jollen von
25 Booten und bei Kielbooten von 12 Booten erforderlich. Das Präsidium des OeSV kann eine Klasse,
die der Bootspolitik des OeSV entspricht und von der erwartet werden kann, dass sie die notwendigen
Kriterien innerhalb von zwei Jahren erreichen wird, anerkennen, auch wenn die zur Anerkennung
notwendige Anzahl an eingetragenen Schiffen noch nicht erreicht wurde. Handelt es sich bei dieser
Klasse um eine von der ISAF anerkannte Klasse, so sind lediglich der Nachweis der seglerischen
Aktivität und das Bestehen der österreichischen Klassenvereinigung nachzuweisen. Ist die Klasse als
nationale Klasse anzuerkennen, müssen die Klassenbestimmungen vom Referat für
Wettfahrtorganisation genehmigt werden; allfällige spätere Änderungen der Klassenbestimmungen
bedürfen der Zustimmung des OeSV.
Die Streichung einer vom OeSV anerkannten Klasse kann durch Entscheidung des Präsidiums
erfolgen, wenn in der Klasse in den letzten Jahren keine sportliche Tätigkeit durchgeführt wurde (dazu
zählt die Ausrichtung von Klassen- und Schwerpunktregatten oder die Teilnahme von österreichischen
Mannschaften an internationalen Meisterschaften) und/oder die Zahl der im Yachtregister des OeSV
eingetragenen Schiffe länger als 1 Jahr unter 50% der für die Anerkennung notwendigen Zahl,
absinkt.
Nicht-Olympische Klassen, die “Österreichische Staatsmeisterschaften” oder “Österreichische
Meisterschaften” durchführen, verlieren diese Berechtigung, wenn in zwei aufeinander folgenden
Jahren die Anforderungen gem. 5.3.8 nicht erfüllt werden. Ein Antrag auf Wieder-Zuerkennung dieses
Status kann frühestens zwei Jahre nach Aberkennung gestellt werden.
Übersicht über die im OeSV eingesetzten Bootsklassen
Klasse Status App
P
ÖStM ÖM ÖKM Ö
JunM
ÖJM „Standardkurse“
Target
time
„Klassikkurse“
470er Damen Olympisch X X X(91) X 50
470er Herren Olympisch X X X(91) X 50
49er Olympisch X X 30
Finn Olympisch X X X 50
Laser Olympisch X X X 50
Laser-R Damen Olympisch X X X(94) X 50
NP RS:X D Olympisch X X 40
NP RS:X H Olympisch X X 40
Star Olympisch X X X 50
Tornado ISAF X X 50
A-Cat ISAF X X 50
Dart 18 ISAF X X 50
Drachen ISAF X X
Formula
Windsurfing
ISAF X X 40
Laser-R (Herren) ISAF X X X(94) X 50
29er ISAF X X(91) X 30
Mistral D + H ISAF X X 40
FD ISAF X X X 50
H-Boot ISAF X X
Hobie Cat 16 ISAF X X 50
Optimist ISAF X X(97) X 40
Soling ISAF X X 50
Tempest ISAF X X 50
Yngling ISAF X X 50
420** ISAF X X** X(94) X 50
Zoom 8 ISAF X X X(94) X 40
Shark 24 ISAF X X 50
Micro ISAF X X 50
X-99 ISAF (x) X 50
Platu 25 ISAF X X 50
Top Cat K1 ISAF X X 50
15m² Jollenkr. OeSV X X 50
20m² Jollenkr. OeSV X X 50
Aquila OeSV X X 50
Dyas OeSV X X 50
Offshore OD OeSV X X 60
Offshore ORC OeSV X X 60
Offshore ORC
ohne Spi
OeSV X X 60
Offshore OD
ohne Spi
OeSV X X 60
Korsar OeSV X X X 50
Monas OeSV X X 50
Peiso 22 OeSV X X 50
Pirat OeSV X X X 50
Sonderklasse OeSV X
Surprise OeSV X X 50
Top-Cat K2, K3 OeSV X X 50
Zugvogel OeSV X X 50
8 M OD OeSV X X 60
Sprinto OeSV X X 50
Asso 99 OeSV X X 60
h-26 OeSV X X 60
O-Jolle OeSV X X X 50
Verwendete Abkürzungen:
ÖSTM Österr. Staatsmeisterschaft
ÖM Österr. Meisterschaft
ÖKM Österr. Klassenmeisterschaft
ÖJunM Österr. Juniorenmeisterschaft (Die Zahl in Klammer ist der älteste startberechtigte
Jahrgang)
ÖJM Österr. Jugendmeisterschaft (Die Zahl in Klammer ist der älteste startberechtigte
Jahrgang)
Olympisch Olympische Klasse
ISAF Internationale Klasse der ISAF
OeSV Anerkannte Klasse des OeSV
App. P Empfehlung zur Anwendung des App. P bei Großveranstaltungen („Direct Judging“)
** Vorbehaltlich Zustimmung BSO

ANHANG 2 zur WO: VERGÜTUNGSSEGELN
Der OeSV verfolgt zwei Strategien im Bereich des Vergütungssegeln: Im Binnenbereich gelangt die
OeSV-Binnen-Yardstick zur Anwendung, während die Offshoreregatten des OeSV nach ORC Club
bzw. ORC international vergütet werden.

A2.1. Offshore Rating – ORC Club / ORC international
Der OeSV stellt für Regatten im Offshorebereich ORC Club bzw. ORC international als Ratingsystem.
Zu diesem Zweck betreibt der OeSV ein österreichisches Rating-Office, das im Namen des ORC
Messbriefe herausgibt, die vom Teilnehmer vor der Regatta zu beantragen und zu bezahlen sind. Im
Rahmen von Regatten gelangen neben den OeSV-Vorschriften die entsprechenden Regelwerke des
Offshore Racing Congress und der ISAF zur Anwendung.

A2.2 Binnen-Yardstick
Die Yardsticklisten für Österreich werden vom Fachgremium Binnen-Yardstick festgelegt.
Das Fachgremium besteht aus dem/r ReferentIn für Breitensport (Vorsitz), dem/r ReferentIn für
Wettfahrtorganisation, dem/r Yardstick-KoordinatorIn des OeSV und den RegionalvertreterInnen für
die Region Mitte (Salzkammergut und Salzburg), Ost (Burgenland), Süd (Kärnten, Steiermark), West
(Tirol, Vorarlberg) und Wien-Niederösterreich (Donaurevier). Des Weiteren umfasst das Gremium
den/r VermesservertreterIn und einen/r VertreterIn der Mehrrumpfschiffe.
Das Fachgremium legt die Yardstickzahlen der einzelnen Bootsklassen aufgrund der gültigen Regeln
für Yardstick in Österreich fest.
Die vom Yardstick-Fachgremium veröffentlichten Yardstickzahlen sind in ganz Österreich verbindlich,
sofern nicht abgeänderte regionale Yardstickzahlen vom Yardstick-Fachgremium genehmigt und
festgelegt wurden.

ANHANG 3 zur WO: Übersicht “Standardkurse und Klassikkurse"
Alle Regatten sind international auszuschreiben. Grundsätzlich sind “kurze Kurse” vorzusehen.
Standardkurs Klassikkurs
Dauer der Veranstaltung bei Meisterschaften min. 4 Tage min. 4 Tage
Anzahl der auszuschreibenden Wettfahrten bei Meisterschaften min 10 min 6
Anzahl der auszuschreibenden Wettfahrten bei MS für 49er/29er min 16
Anzahl der auszuschreibenden Wettfahrten SP-Regatten min 5 min 4
Anzahl der auszuschreibenden Wettfahrten SP für 49er/29er min 8
min. gewertete Wettfahrten bei Meisterschaften 4 3
min. gewertete Wettfahrten bei Meisterschaften für 49er/29er 7
min. gewertete Wettfahrten bei SP-Regatten 3 2
min. gewertete Wettfahrten bei SP-Regatten für 49er/29er 4
Kurslänge — min. 6 sm
Kursdauer laut WO Anhang 1 —
Zielzeit erstes Boot Target time laut Liste A1 -30% bis +50 % max. 150 Minuten
Gate-Zeit (offenes Ziel) 20 Minuten 30 Minuten
max. Wettfahrten pro Tag 4 3
max. Wettfahrten pro Tag für 49er/29er 5
Streicher bei ÖSTM/ÖM 1 - 4 WF: 0 1 - 3 WF: 0
5 - 10 WF: 1 ab 4 WF: 1
ab 11 WF: 2
Streicher bei ÖSTM für 49er/29er 1 - 7 WF:0
8 - 12 WF 1
ab 13 WF 2
Streicher SP-Regatten 1 - 3 WF : 0 1 - 3 WF : 0
ab 4 WF: 1 ab 4 WF: 1
Streicher SP-Regatten für 49er/29er 1 - 4 WF : 0
ab 5 WF: 1
Wertung Low-Point-System Low-Point-System

ANHANG 4 zur WO für Hochseeregatten
Für die Österr. Hochseemeisterschaften gilt die Wettfahrtordnung des OeSV vollinhaltlich mit
folgenden Ergänzungen/Änderungen.
Für alle anderen Hochseeregatten ist die Verwendung der dieses Anhangs empfohlen.

A4.1 Absatz 2.1 lautet:
Regatten werden vom OeSV ausgerichtet und von ihm oder von seinen Verbandsvereinen in
Zusammenarbeit mit ISAF anerkannten ausländischen Clubs durchgeführt. Diese sind nach den
Wettfahrtregeln Segeln (WRS 2009 – 2012) der ISAF mit Anhängen, den ISAF Regulations,
dieser Wettfahrtordnung und den letztgültigen Special Regulations des ORC auszuschreiben. In
jeder Ausschreibung ist die Kategorie der Sicherheitsbestimmungen, nach der gesegelt wird,
anzugeben.
Die Ausschreibung und das Meldeformular müssen einen Hinweis auf die Anti-
Dopingbestimmungen der Österreichischen Bundes-Sportorganisation enthalten.

A4.2 Ergänzung zu 2.5
Die Österreichische Hochseemeisterschaft wird nach ORC Club gewertet,
Jede(r) TeilnehmerIn ist selbst dafür verantwortlich einen gültigen Messbrief rechtzeitig zu
organisieren.

A4.3. Ergänzung zu 2.6.
Für Hochseeregatten benötigen SkipperInnen einen Segelführerschein zumindest für den FB 2
oder ein gleichwertiges Dokument des nationalen Verbandes.

A4.4 Ergänzung zu 5.3.4.
Zusätzlich zu den vorgesehenen Bojenkursen können bis zu zwei Langstreckenwettfahrten
gesegelt werden, die eine andere Wertigkeit haben können.

A4.5 Änderung von 5.3.6.
Alle Wettfahrten müssen bei ausreichender Sicht durchgeführt werden. Jede Wettfahrt muss bis
spätestens 30 Minuten nach Sonnenuntergang beendet sein. Eine Ausnahme bilden
Navigations- und Langstreckenwettfahrten.

A4.6 Änderung von 5.3.24.
Die siegreiche Mannschaft erhält die Österreichischen Titel und allfällige Ehrenpreise des
OeSV, falls mindestens die Hälfte der Mannschaft einschließlich des Skippers österreichische
Staatsbürger sind. Eine anders zusammengesetzte Mannschaft erhält die Titel “Internationaler
…….. von Österreich” und die bestplatzierte Mannschaft gemäß obiger Anforderungen erhält
den Österreichischen Titel und allfällige Ehrenpreise des OeSV.

A4.7 Änderung von 5.3.25
Der durchführende Verbandsverein hat mindestens drei Punktpreise zu vergeben. Werden
Mannschaftspunktpreise vergeben, so müssen die Preise für die Mannschaft in Wert und
Ansehen den Preisen der Steuermänner bzw. Steuerfrauen entsprechen.

ANHANG 5 zur WO: Bestimmungen für Schiedsrichter und Wettfahrtleiter

A5.1. Die OeSV Schiedsrichter und Wettfahrtleiterlizenzen
Die Einstufung der Schiedsrichter und Wettfahrtleiter erfolgt durch den OeSV in drei
verschiedene Lizenzstufen:
a) Stufe 1 – Grundlizenz
b) Stufe 2 – Erweitere Lizenz
c) Stufe 3 – Nationale Lizenz

A5.2. Regatten und Lizenzinhaber
A5.2.1. Klassen– und Yardstickregatten (Einstufung 1.B.5 bis 1.B.7 der WO):
WettfahrtleiterInnen und SchiedsrichterInnen werden entsprechend ihrem Wissen und Können
vom eigenen Club ernannt. Eine Lizenz der Stufe 1 ist außer in Ausnahmefällen erforderlich.
A5.2.2. Schwerpunktregatten (Einstufung 1.B.4 der WO):
WettfahrtleiterInnen und Schiedsgerichtvorsitzende benötigen eine vom OeSV ausgestellte
Lizenz der Stufe 2.
A5.2.3. Meisterschaftsregatten (Einstufung 1.B.3 der WO):
WettfahrtleiterInnen und Schiedsgerichtvorsitzende benötigen eine vom OeSV ausgestellte
Lizenz der Stufe 3.
A5.2.4. Welt- und Europacups, Europameisterschaften und Weltmeisterschaften (Einstufung 1.B.1
und 1.B.2 WO):
die WettfahrtleiterInnen benötigen eine von der ISAF ausgegebene Internationale Lizenz, das
Schiedsgericht ist entweder eine „Internationale Jury“ gemäß Anhang N (dies gilt für Welt- und
Europameisterschaften) oder der/die Schiedsgerichtsgerichtsvorsitzende ist entweder ein
International Judge oder verfügt über eine vom OeSV ausgestellte Lizenz der Stufe 3.

A5.3. Erfordernisse zur Erlangung einer OeSV-Lizenz
A5.3.1. Die Lizenz muss mit dem vorgesehenen Formular beim Referat für Wettfahrtorganisation
beantragt werden. Der Antragsteller verpflichtet sich zur Einhaltung der ISAF und OeSV
Regeln, Regulative, des Verhaltenkodex und stimmt der Veröffentlichung bestimmter Daten
auf der OeSV Website zu.
A5.3.2. Der Wettfahrtausschuss hat über die eingehenden Anträge binnen 2 Monaten zu entscheiden.
Gegen Entscheidungen des Wettfahrtausschusses kann beim Schiedsgericht gemäß OeSV
Statuten berufen werden.
A5.3.3. Der/die AntragstellerIn muss über die körperliche und geistige Eignung verfügen, um als
SchiedsrichterIn oder WettfahrtleiterIn die entsprechenden Entscheidungen treffen zu können.
A5.3.4. Der/die AntragstellerIn muss die in A5.3.1 und A5.3.3 sowie in A5.4 aufgelisteten Kriterien
erfüllen, um eine bestimme Lizenzstufe zugesprochen zu bekommen.

A5.4. Kriterien zur Erlangung einer Lizenz
A5.4.1. Stufe 1 – Grundlizenz
Besuch eines vom OeSV anerkannter Grundkurs für Wettfahrtleiter bzw. Schiedsrichter mit
abschließendem positivem Test
A5.4.2. Stufe 2 – Erweiterte Lizenz (notwendig für Schwerpunktregatten)
i Besuch eines vom OeSV anerkannten Fortsetzungskurses für Wettfahrtleiter bzw.
Schiedsrichter mit abschließendem positiven Test.
ii Bei Vorliegen entsprechender Erfahrung und eines ausgezeichneten Prüfungserfolges
kann bereits mit dem Grundkurs die Stufe 2 zugesprochen werden
A5.4.3. Stufe 3 – Nationale Lizenz (OeSV Race Official)
i Besuch eines OeSV-Spezialkurses für Wettfahrtleiter bzw. Schiedsrichter mit
abschließendem positiven Test; dieser Test umfasst den Nachweis der vertieften Kenntnis
der Wettfahrtregeln anhand der ISAF Cases und der OeSV-Richtlinien zur Durchführung
von Regatten.
ii vier Einsätze als Stufe 2 – Lizenzinhaber in den vergangenen zwei Jahren
iii Positiver Report von zwei OeSV SchiedsrichterInnen oder WettfahrtleiternInnen der Stufe
3; beide Reporte haben die Qualifikation und Fähigkeit des/der KandidatenIn während
einer Veranstaltung zu beurteilen. Dazu zählen:
- Anwendung der Wettfahrtregeln sowie ISAF und OeSV-Dokumente
- Verhalten gegenüber Seglern, Offiziellen und Clubvertreten
- Auftreten als Offizielle(r)
A5.4.4. ISAF-Race Officials
Sind alle von der ISAF anerkannten International Judges, Umpires, Race Officers und
Measurers.
A5.4.5. Zusatzqualifikation Direct Judging: Absolvierung spezieller Kurse im In- und Ausland nach
Vereinbarung mit dem Referat für Wettfahrtorganisation

A5.5. Gültigkeit der Lizenz und deren Verfall
A5.5.1. Gültigkeitsdauer
Die Ausstellung der Lizenz erfolgt jeweils bis ein Jahr nach dem Gültigkeitsende der aktuellen
ISAF Wettfahrtregeln (das ist der 31.12.2013), außer der Wettfahrtausschuss hat gute
Gründe, eine andere Geltungsdauer für eine(n) Lizenzinhaber zu bestimmen.
A5.5.2. Beantragung der Verlängerung
Der/die LizenzinhaberIn muss in den letzten sechs Monaten vor Ablauf der Gültigkeit einer
Lizenz die Verlängerung beantragen, spätestens aber bis zum 15.11.2013
A5.5.3. Verlängerung für Stufe 1 und 2
Die Lizenz der Stufe 1 und 2 wird verlängert,
i wenn in der letzten Funktionsperiode mindestens ein Einsatz jährlich nachgewiesen wird.
ii und mindestens ein OeSV anerkanntes Wettfahrtleiter- und/oder Schiedsgerichtseminar
besucht wurde.
A5.5.4. Verlängerung für Stufe 3 und der Zusatzqualifikation Direct Judging
i Dem Wettfahrtausschuss obliegt die Prüfung aller Anträge auf Wiederaustellung einer
Lizenz der Stufe 3.
ii Die Lizenz der Stufe 3 wird wieder verlängert,
- wenn in der letzten Funktionsperiode mindestens einen Einsatz jährlich bei 1.B.1, 1.B.2
oder 1.B.3-Veranstaltungen nachweisen können; und
- nach jeder Neu-Ausgabe der ISAF-Regeln – jeweils am 01. Jänner des Jahres nach
Olympischen Spielen - innerhalb von 12 Monaten ein entsprechendes, vom OeSV
anerkanntes Seminar besuchen.
iii Die Appendix P-Erweiterung wird an SchiedsrichterInnen, die eine App.P-Schulung des
OeSV positiv absolviert haben und mindestens einen Direct-Judging-Einsatz verzeichnen
können. Die Einladung zu einer OeSV-App.P-Schulung erfolgt durch den
Wettfahrtausschuss. Eine solche Schulung hat mindestens alle zwei Jahre stattzufinden.
A5.5.5. Rückstufung (Stufen 2 bis 3)
Die Lizenz wird für bisherige InhaberInnen der Stufe 3 auf Stufe 2 sowie bei bisherigen
Inhabern der Stufe 2 auf Stufe 1 zurückgestuft,
- wenn zuwenig Einsätze nachgewiesen werden oder
- wenn das zuletzt besuchte Fortbildungsseminar länger als 2 Jahre oder vor Ausgabe neuer
Regeln zurückliegt.
A5.5.6. Verfall (Stufen 1 bis 3)
Die Lizenz (Stufe 1 bis 3) verfällt,
- wenn in den letzten drei Jahren kein Einsatz gemäß Zulassung erfolgt ist.
A5.5.7. Spezielle Beurteilung
Der Wettfahrtausschuss hat über alle LizenzinhaberInnen zu befinden; wenn ein negativer
Report von einem/r OeSV SchiedsrichterIn oder WettfahrtleiterIn an das Referat für
Wettfahrtorganisation gerichtet wurde; Der Wettfahrtausschuss hat über die Qualifikation und
Fähigkeit des/der LizenzinhaberIn zu beurteilen. Dazu zählen insbesondere:
- Anwendung der Wettfahrtregeln und ISAF und OeSV-Dokumente
- Verhalten gegenüber Seglern, Offiziellen und Clubvertretern
- Auftreten als Offizieller im Namen des OeSV
Der Wettfahrtausschuss kann auf Grund seines Urteils die folgenden Konsequenzen
beschließen:
- Die erhobenen Vorwürfe sind nicht haltbar: die Lizenz des/der betreffenden
LizenzinhaberIn bleibt aufrecht / wird verlängert.
- Die erhobenen Vorwürfe sind substantiell: der Wettfahrtausschuss kann entscheiden, dass
der/die betreffende LizenzinhaberIn eine Fortbildung absolvieren muss oder dass
seine/ihre Lizenz für eine bestimmte Zeit zurück gestuft wird.
- Die erhobenen Vorwürfe sind schwerwiegend: der Wettfahrtausschuss kann dem/der
LizenzinhaberIn die Lizenz entziehen/nicht verlängern. In allen Fällen ist das Präsidium
des OeSV über die Entscheidung zu verständigen.
A5.5.8. Upgrading von Lizenzen
Bei entsprechender Fortbildung und Einsatz kann nach jeder Saison um Korrektur der
Zulassung angesucht werden.

A5.6. Sonstige Aufgaben der Vorsitzenden
Die Vorsitzenden bei Regatten nach 1.B.2 bis 1.B.4 sind angehalten, den Schiedsrichterreport sowie
Kopien aller Proteste innerhalb eines Monats an das Referat für Wettfahrtorganisation zu übermitteln.

A5.7. Auslandseinsätze
Bei Einsätzen im Ausland vertritt der/die SchiedsrichterIn, VermesserIn oder WettfahrtleiterIn den
Österr. Segel-Verband. Deshalb sind alle Auslandseinsätze von nationalen SchiedsrichternInnen dem
OeSV im Vorhinein zu melden.

ANHANG 6 zur WO: OeSV-Subventionen für Meisterschaften
Der OeSV unterstützt die durchführenden Verbandsvereine bei der Durchführung von
Staatsmeisterschaften, Jugendmeisterschaften und Österreichischen Meisterschaften.
Voraussetzung ist die Einhaltung der in der WO vorgeschriebenen Kriterien
Die Auszahlung der Subvention ist an die Förderung der BSO an den OeSV gebunden. Wird diese
nicht ausbezahlt, so werden die Subventionen gekürzt bzw. können auch ganz wegfallen.
Die Unterstützung der Klassenvereinigungen erfolgt durch gezielte Aktionen des Referates für
Breitensport.
Leistungen für den durchführenden Verbandsverein:

A6.1. Grund-Subvention
Die Grundsubvention für eine Veranstaltung
mit einer Klasse bis incl. 30 Starter beträgt EUR 300.-
A6.2. Mehr als 30 Starter einer Klasse
Für jede angefangene 10 Starter erhöht sich die Subvention um je 20% der
Grundsubvention
z.B. 31 - 40 Starter +20% der Grundsubvention
z.B. 41 – 50 Starter +40% der Grundsubvention

A6.3. Mehrere Klassen bei einer Veranstaltung
Für jede weitere Klasse derselben Veranstaltung werden 25% der in A6.1 und A6.2
berechneten Subvention veranschlagt.

A6.4. Erhöhungs-/Abschlagfaktoren
Staatsmeisterschaften und Jugendmeisterschaften x 1,00
Österr. Meisterschaften x 0,75
Verfehlung des Status durch Windmangel x 0,50

A6.5. Für die etwaige Nichterfüllung eines Kriteriums der WO wird die entsprechende Subvention
gekürzt, bzw. die Auszahlung bis zur Erledigung gesperrt.
A6.6. Nach der durchgeführten Veranstaltung können totofähige Originalrechnungen und
Zahlungsbelege (Bestimmungen sind im OeSV-Sekretariat erhältlich) in der entsprechenden
Höhe von den Verbandsvereinen beim OeSV bis spätestens 15.10.2012 eingereicht werden.

A6.7. Die Auszahlung der Subvention erfolgt nach Überprüfung der komplett vorliegenden
Unterlagen.

A6.8. Welt-Europameisterschaften sowie Welt- und Europacups werden nicht mehr von der BSO
bezuschusst und können nur mehr individuell nach Präsidiumsbeschluss bezuschusst
werden.

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